[[{}law:sgb_5:41|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:43|→]] == § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie == Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.