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==== § 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff ====
(1)[[law:sgb_5:421#abs_1_1|1]] Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem
COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:421#abs_1_2|2]]Januar 2023 bis zum 31. [[law:sgb_5:421#abs_1_3|3]]Dezember
2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je
abgegebener Durchstechflasche. [[law:sgb_5:421#abs_1_4|4]]Satz 1 findet auch Anwendung auf
COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen.
(2)[[law:sgb_5:421#abs_2_1|1]] Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund
beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1.
[[law:sgb_5:421#abs_2_2|2]]Januar 2023 bis zum 31. [[law:sgb_5:421#abs_2_3|3]]Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,45
Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. [[law:sgb_5:421#abs_2_4|4]]Für die
Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem
Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:421#abs_2_5|5]]Januar 2023 bis zum 7.
[[law:sgb_5:421#abs_2_6|6]]April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe
von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
(3)[[law:sgb_5:421#abs_3_1|1]] Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines
COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des
Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:421#abs_3_2|2]]Januar 2023 bis zum 30.
[[law:sgb_5:421#abs_3_3|3]]Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. [[law:sgb_5:421#abs_3_4|4]]Ein
Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das
COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen
Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem
Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen
geimpften Person erstellt wird. [[law:sgb_5:421#abs_3_5|5]]Ist für die geimpfte Person ein
Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst,
so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem
ausreichend. [[law:sgb_5:421#abs_3_6|6]]Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das
COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits
ausgestellt wurde.
(4)[[law:sgb_5:421#abs_4_1|1]] Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2
Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:421#abs_4_2|2]]Januar 2023 bis
zum 30. [[law:sgb_5:421#abs_4_3|3]]Juni 2023 je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro.
[[law:sgb_5:421#abs_4_4|4]]Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung
einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem
Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen
wurde.
(5)[[law:sgb_5:421#abs_5_1|1]] Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden
Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den
Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die
Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes
Rechenzentrum ab. [[law:sgb_5:421#abs_5_2|2]]Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die
nach dem 31. [[law:sgb_5:421#abs_5_3|3]]Dezember 2027 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht
abgerechnet werden. [[law:sgb_5:421#abs_5_4|4]]Jedes Rechenzentrum übermittelt monatlich,
letztmalig bis zum 31. [[law:sgb_5:421#abs_5_5|5]]März 2028, den Betrag, der sich aus den in Satz
1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bundesamt für Soziale
Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:421#abs_5_6|6]]V..
[[law:sgb_5:421#abs_5_7|7]]Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag
sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu
berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig
übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. [[law:sgb_5:421#abs_5_8|8]]April 2028 zu berichtigen.
[[law:sgb_5:421#abs_5_9|9]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3
übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
an das jeweilige Rechenzentrum. [[law:sgb_5:421#abs_5_10|10]]Der Verband der Privaten
Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten
Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. [[law:sgb_5:421#abs_5_11|11]]Die Rechenzentren leiten die
nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. [[law:sgb_5:421#abs_5_12|12]]Die
Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung
an die pharmazeutischen Großhändler weiter. [[law:sgb_5:421#abs_5_13|13]]Das Bundesamt für Soziale
Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5.
[[law:sgb_5:421#abs_5_14|14]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:421#abs_5_15|15]]V. über das Verfahren. [[law:sgb_5:421#abs_5_16|16]]An das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monatlich das Bundesamt
für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 ausgezahlten
Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:421#abs_5_17|17]]V. eine
Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.
(6)[[law:sgb_5:421#abs_6_1|1]] Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt
der Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:421#abs_6_2|2]]V. eine Umlage
gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend
dem Anteil der jeweiligen Versicherten. [[law:sgb_5:421#abs_6_3|3]]Das Nähere zum Umlageverfahren
nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung
e. [[law:sgb_5:421#abs_6_4|4]]V..
(7)[[law:sgb_5:421#abs_7_1|1]] Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-
Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten
Lieferengpässen von COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe
und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.