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==== § 422 Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen ====
(1)[[law:sgb_5:422#abs_1_1|1]] Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund
beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von
COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. [[law:sgb_5:422#abs_1_2|2]]April 2023 bis
zum 30. [[law:sgb_5:422#abs_1_3|3]]Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich
Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
(2)[[law:sgb_5:422#abs_2_1|1]] Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften
antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im
Zeitraum vom 8. [[law:sgb_5:422#abs_2_2|2]]April 2023 bis zum 30. [[law:sgb_5:422#abs_2_3|3]]Juni 2024 eine Vergütung in
Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
[[law:sgb_5:422#abs_2_4|4]]Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. [[law:sgb_5:422#abs_2_5|5]]April 2023
bis zum 30. [[law:sgb_5:422#abs_2_6|6]]Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich
Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und
Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre
Pflegeeinrichtungen erfolgt. [[law:sgb_5:422#abs_2_7|7]]Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte
Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer
je Lieferort und Tag.
(3)[[law:sgb_5:422#abs_3_1|1]] Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2
ergebenden Vergütungen ab. [[law:sgb_5:422#abs_3_2|2]]Für in den Absätzen 1 und 2 genannten
Leistungen, die nach dem 30. [[law:sgb_5:422#abs_3_3|3]]Juni 2024 erbracht werden, darf eine
Vergütung nicht abgerechnet werden. [[law:sgb_5:422#abs_3_4|4]]Der Gesamtbetrag der Vergütungen
nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für
die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1
genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei
Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind,
sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen.
[[law:sgb_5:422#abs_3_5|5]]Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch
in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren
Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist
gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für
diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige
Krankenkasse vorgesehen ist. [[law:sgb_5:422#abs_3_6|6]]Die Vergütung für in Absatz 1 und 2
genannte Leistungen, die bis zum 30. [[law:sgb_5:422#abs_3_7|7]]Juni 2024 erbracht worden sind,
ist bis zum 30. [[law:sgb_5:422#abs_3_8|8]]September 2024 abzurechnen.