[[{}law:sgb_5:424|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:426|→]] ==== § 425 Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes ==== (1)[[law:sgb_5:425#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_1_2|2]]Dezember 2025 einen Bericht zur Umsetzung der durch das Arzneimittel- Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19. [[law:sgb_5:425#abs_1_3|3]]Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Verbesserung der Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu den Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel- Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben der Krankenkassen, die Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a und auf die Auswirkungen der Änderungen der Freistellung von der Zuzahlung vorzulegen. (2)[[law:sgb_5:425#abs_2_1|1]] Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_2_2|2]]Dezember 2025 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln ausgewirkt haben. [[law:sgb_5:425#abs_2_3|3]]Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut zu erstellen. (3)[[law:sgb_5:425#abs_3_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die dort genannten Berichte hinsichtlich der Änderungen des § 130a Absatz 8 bis 8b jeweils bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_3_2|2]]Dezember 2025 und bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_3_3|3]]Dezember 2028 vorzulegen.