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==== § 425 Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes ====
(1)[[law:sgb_5:425#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_1_2|2]]Dezember 2025 einen
Bericht zur Umsetzung der durch das Arzneimittel-
Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19.
[[law:sgb_5:425#abs_1_3|3]]Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Verbesserung der
Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu
den Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-
Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des
Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben
der Krankenkassen, die Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a
und auf die Auswirkungen der Änderungen der Freistellung von der
Zuzahlung vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:425#abs_2_1|1]] Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_2_2|2]]Dezember 2025 einen
Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und
Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des
Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der
Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln
ausgewirkt haben. [[law:sgb_5:425#abs_2_3|3]]Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des
Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen
mit dem Paul-Ehrlich-Institut zu erstellen.
(3)[[law:sgb_5:425#abs_3_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die dort genannten
Berichte hinsichtlich der Änderungen des § 130a Absatz 8 bis 8b
jeweils bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_3_2|2]]Dezember 2025 und bis zum 31. [[law:sgb_5:425#abs_3_3|3]]Dezember 2028
vorzulegen.