[[{}law:sgb_5:425|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:426|→]]
==== § 425a Evaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes ====
(1)[[law:sgb_5:425a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium für
Gesundheit jeweils bis zum 1. [[law:sgb_5:425a#abs_1_2|2]]Juli 2028 einen Bericht zu den
Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 4c Satz
3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen,
vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:425a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. [[law:sgb_5:425a#abs_2_2|2]]Juni 2027 einen Bericht
darüber vorzulegen, wie sich § 130a Absatz 8 Satz 14 auf die
Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von patentfreien
biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt
hat. [[law:sgb_5:425a#abs_2_3|3]]Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte bis zum 30. [[law:sgb_5:425a#abs_2_4|4]]Juni 2027 einen Bericht darüber
vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die Produktionsstandorte in
Deutschland und der Europäischen Union und die Zulassungen in der
Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten biologischen
Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am 2.
[[law:sgb_5:425a#abs_2_5|5]]Juli 2026 entwickelt haben.