[[{}law:sgb_5:425|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:427|→]] ==== § 426 Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches ==== (1)[[law:sgb_5:426#abs_1_1|1]] Für die nach § 307j Absatz 1 des Sechsten Buches im Zeitraum vom 1\. [[law:sgb_5:426#abs_1_2|2]]Juli 2024 bis zum 30. [[law:sgb_5:426#abs_1_3|3]]November 2025 zu zahlenden Rentenzuschläge und für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge wird für nach diesem Buch Versicherungspflichtige abweichend von § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 statt des Zahlbetrags der Rente der sich nach Absatz 3 jeweils ergebende Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. [[law:sgb_5:426#abs_1_4|4]]Abweichend von § 249a Satz 1 und 2 tragen die Träger der Rentenversicherung die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen allein. (2)[[law:sgb_5:426#abs_2_1|1]] Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelt zum 18. [[law:sgb_5:426#abs_2_2|2]]Dezember 2025 jeweils die Gesamtsumme der von der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:426#abs_2_3|3]]Juli 2024 bis zum 31. [[law:sgb_5:426#abs_2_4|4]]Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:426#abs_2_5|5]]Januar 2025 bis zum 30. [[law:sgb_5:426#abs_2_6|6]]November 2025 an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j des Sechsten Buches auszuzahlenden Rentenzuschläge und die Gesamtsumme der an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge. (3)[[law:sgb_5:426#abs_3_1|1]] Die beitragspflichtigen Einnahmen werden jeweils getrennt für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:426#abs_3_2|2]]Juli 2024 bis zum 31. [[law:sgb_5:426#abs_3_3|3]]Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:426#abs_3_4|4]]Januar 2025 bis zum 30. [[law:sgb_5:426#abs_3_5|5]]November 2025 sowie hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241, die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 sowie der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches abgezogen werden und die jeweilige nach Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme durch den resultierenden Wert geteilt wird. [[law:sgb_5:426#abs_3_6|6]]Dabei ist der jeweils geltende allgemeine Beitragssatz nach § 241, der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sowie der am 1. [[law:sgb_5:426#abs_3_7|7]]Januar des jeweiligen Jahres geltende Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches anzuwenden. [[law:sgb_5:426#abs_3_8|8]]Für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge sind die am 1. [[law:sgb_5:426#abs_3_9|9]]Januar 2025 geltenden Beitragssätze bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 anzuwenden. (4)[[law:sgb_5:426#abs_4_1|1]] Für die Bemessung der Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen finden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 und der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz Anwendung. [[law:sgb_5:426#abs_4_2|2]]Für die hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen sind die am 1. [[law:sgb_5:426#abs_4_3|3]]Januar 2025 geltenden Beitragssätze anzuwenden. (5)[[law:sgb_5:426#abs_5_1|1]] Die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden am 7. [[law:sgb_5:426#abs_5_2|2]]Januar 2026 fällig. [[law:sgb_5:426#abs_5_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 22. [[law:sgb_5:426#abs_5_4|4]]Dezember 2025 die voraussichtliche Höhe der fälligen Beiträge mit. [[law:sgb_5:426#abs_5_5|5]]In den in Absatz 2 genannten Zeiträumen leistet die Deutsche Rentenversicherung Bund am Achten jedes Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 32 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds. [[law:sgb_5:426#abs_5_6|6]]Die nach Satz 1 am 7. [[law:sgb_5:426#abs_5_7|7]]Januar 2026 fälligen Beiträge verringern sich jeweils um die nach Satz 3 geleisteten Abschlagszahlungen. § 271 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:426#abs_5_8|8]]Das Nähere zum Verfahren der Zahlung der ermittelten Beiträge vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. [[law:sgb_5:426#abs_5_9|9]]In der Vereinbarung kann für die Beiträge aus den hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen Folgendes festgelegt werden: 1. eine von Satz 1 abweichende Fälligkeit, 2. eine von Satz 2 abweichende Frist und 3. ein von Absatz 2 abweichender Zeitpunkt. (6)[[law:sgb_5:426#abs_6_1|1]] Der Gesundheitsfonds überweist von den an ihn nach Absatz 5 gezahlten Beiträgen der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil. [[law:sgb_5:426#abs_6_2|2]]Dafür ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Anteil der Beiträge, die auf Rentenzahlungen für Versicherungspflichtige beruhen, für die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 50 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen sind und teilt diesen Anteil dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit.