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== § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation ==
(1)[[law:sgb_5:43#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 64 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende
Leistungen zu erbringen sind,
1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise erbringen
oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu
erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben oder den Leistungen zur allgemeinen sozialen
Eingliederung gehören,
2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch
Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind
einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder
leistet.
(2)[[law:sgb_5:43#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in
unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1
oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische
Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und
Jugendliche, die das 14. [[law:sgb_5:43#abs_2_2|2]]Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden
Fällen das 18. [[law:sgb_5:43#abs_2_3|3]]Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die
Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig
ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende
ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. [[law:sgb_5:43#abs_2_4|4]]Die Nachsorgemaßnahmen
umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten
Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme.
[[law:sgb_5:43#abs_2_5|5]]Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn
dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. [[law:sgb_5:43#abs_2_6|6]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen
sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.