[[{}law:sgb_5:43|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:43b|→]]
== § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen ==
(1)[[law:sgb_5:43a#abs_1_1|1]] Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche
sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische,
heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter
ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um
eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen
Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt
unberührt.
(2)[[law:sgb_5:43a#abs_2_1|1]] Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche
sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in
der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.