[[{}law:sgb_5:43b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:44|→]] == § 43c Zahlungsweg == (1)[[law:sgb_5:43c#abs_1_1|1]] Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. [[law:sgb_5:43c#abs_1_2|2]]Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen. (2)[[law:sgb_5:43c#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_5:43c#abs_3_1|1]] Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. [[law:sgb_5:43c#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. [[law:sgb_5:43c#abs_3_3|3]]Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_4|4]]Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_5|5]]Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. [[law:sgb_5:43c#abs_3_6|6]]Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. [[law:sgb_5:43c#abs_3_7|7]]Die dem Krankenhaus für Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_8|8]]Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. [[law:sgb_5:43c#abs_3_9|9]]Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. [[law:sgb_5:43c#abs_3_10|10]]Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1 der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nicht. [[law:sgb_5:43c#abs_3_11|11]]Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist.