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== § 43c Zahlungsweg ==
(1)[[law:sgb_5:43c#abs_1_1|1]] Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten
haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der
Krankenkasse zu verrechnen. [[law:sgb_5:43c#abs_1_2|2]]Zahlt der Versicherte trotz einer
gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer
nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(2)[[law:sgb_5:43c#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:43c#abs_3_1|1]] Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben,
hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber
der Krankenkasse verringert sich entsprechend. [[law:sgb_5:43c#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 2 gilt
nicht. [[law:sgb_5:43c#abs_3_3|3]]Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen
Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der
Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_4|4]]Die Krankenhäuser werden zur
Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_5|5]]Sie
können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen;
Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung;
ein Vorverfahren findet nicht statt. [[law:sgb_5:43c#abs_3_6|6]]Die zuständige Krankenkasse
erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach
Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. [[law:sgb_5:43c#abs_3_7|7]]Die dem Krankenhaus für
Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten
werden von den Krankenkassen getragen. [[law:sgb_5:43c#abs_3_8|8]]Das Vollstreckungsverfahren für
Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse
durchgeführt. [[law:sgb_5:43c#abs_3_9|9]]Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den
Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft. [[law:sgb_5:43c#abs_3_10|10]]Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das
Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1
der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse
nicht. [[law:sgb_5:43c#abs_3_11|11]]Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können
abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies
wirtschaftlich ist.