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== § 44 Krankengeld ==
(1)[[law:sgb_5:44#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in
einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§
23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2)[[law:sgb_5:44#abs_2_1|1]] Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10
Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6
Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt
und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig
beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig
erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben
haben,
2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied
erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den
Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3. [[law:sgb_5:44#abs_2_2|2]]Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit
nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines
Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher
Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden
Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine
Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld
umfassen soll. [[law:sgb_5:44#abs_2_3|3]]Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum
Arbeitsentgelt haben,
4. [[law:sgb_5:44#abs_2_4|4]]Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen
Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer
Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die
ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. [[law:sgb_5:44#abs_2_5|5]]Für
Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit
sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser
Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
[[law:sgb_5:44#abs_2_6|6]]Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8
Satz 1 entsprechend. [[law:sgb_5:44#abs_2_7|7]]Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten
Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. [[law:sgb_5:44#abs_2_8|8]]Geht der Krankenkasse die
Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer
bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem
Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.
(3)[[law:sgb_5:44#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei
Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4)[[law:sgb_5:44#abs_4_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und
Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und
unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
erforderlich sind. [[law:sgb_5:44#abs_4_2|2]]Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche
Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder
elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder
elektronischer Information des Versicherten erfolgen. [[law:sgb_5:44#abs_4_3|3]]Die Einwilligung
kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. [[law:sgb_5:44#abs_4_4|4]]Die
Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des
Ersten Buches genannten Stellen übertragen.