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== § 44b Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld ==
(1)[[law:sgb_5:44b#abs_1_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_5:44b#abs_1_2|2]]November 2022 haben Versicherte Anspruch auf
Krankengeld, wenn sie
1. zur Begleitung eines Versicherten bei einer stationären
Krankenhausbehandlung nach § 39 mitaufgenommen werden,
a) der die Begleitung aus medizinischen Gründen benötigt,
b) bei dem die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches
vorliegen,
c) der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, § 35a des Achten Buches
oder Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Vierzehnten Buches
erhält und
d) der keine Leistungen nach § 113 Absatz 6 des Neunten Buches in
Anspruch nimmt,
2. im Verhältnis zu dem begleiteten Versicherten
a) ein naher Angehöriger im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes
sind oder
b) eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld sind,
3. gegenüber dem begleiteten Versicherten keine Leistungen der
Eingliederungshilfe gegen Entgelt nach Teil 2 des Neunten Buches oder
§ 35a des Achten Buches und keine Leistungen nach dem Sechsten Kapitel
des Vierzehnten Buches erbringen und
4. ihnen durch die Begleitung ein Verdienstausfall entsteht.
[[law:sgb_5:44b#abs_1_3|3]]Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. [[law:sgb_5:44b#abs_1_4|4]]Der Mitaufnahme
steht die ganztägige Begleitung gleich.
(2)[[law:sgb_5:44b#abs_2_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in einer Richtlinie nach §
92 bis zum 1. [[law:sgb_5:44b#abs_2_2|2]]August 2022 Kriterien zur Abgrenzung des
Personenkreises, der die Begleitung aus medizinischen Gründen
benötigt. [[law:sgb_5:44b#abs_2_3|3]]Vor der Entscheidung ist den für die Wahrnehmung der
Interessen von Menschen mit Behinderungen maßgeblichen Organisationen,
der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
und der Eingliederungshilfe sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_5:44b#abs_2_4|4]]Die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(3)[[law:sgb_5:44b#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45
Absatz 1 bleibt unberührt.
(4)[[law:sgb_5:44b#abs_4_1|1]] § 45 Absatz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:44b#abs_4_2|2]]Den Anspruch auf unbezahlte
Freistellung von der Arbeitsleistung haben auch Arbeitnehmer, die
nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.