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== § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ==
(1)[[law:sgb_5:45#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach
ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der
Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das
Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den
Anspruch nach Satz 1 entsprechend.
[[law:sgb_5:45#abs_1_2|2]](1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die
nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten
Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen
werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. [[law:sgb_5:45#abs_1_3|3]]Das Vorliegen der in
Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig
machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der
stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten
Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die
Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu
beschränken. [[law:sgb_5:45#abs_1_4|4]]Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen
Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch
nach Satz 1 entsprechend. [[law:sgb_5:45#abs_1_5|5]]Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1
bleibt unberührt. [[law:sgb_5:45#abs_1_6|6]]Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht,
wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen
wird.
(2)[[law:sgb_5:45#abs_2_1|1]] Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem
Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für
alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. [[law:sgb_5:45#abs_2_2|2]]Der
Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50
Arbeitstage je Kalenderjahr. [[law:sgb_5:45#abs_2_3|3]]Das Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz
1a beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von
beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des
Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach
Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des
ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem
Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach §
223 Absatz 3 nicht überschreiten. [[law:sgb_5:45#abs_2_4|4]]Erfolgt die Berechnung des
Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen,
beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens,
soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis
8, Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten entsprechend.
[[law:sgb_5:45#abs_2_5|5]](2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf
Krankengeld nach Absatz 1 jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem
Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für
alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. [[law:sgb_5:45#abs_2_6|6]]Der
Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70
Arbeitstage.
[[law:sgb_5:45#abs_2_7|7]](2b) (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:45#abs_3_1|1]] Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz
1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber
Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit
nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung
besteht. [[law:sgb_5:45#abs_3_2|2]]Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht,
bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder
Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von
der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes
anzurechnen. [[law:sgb_5:45#abs_3_3|3]]Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4)[[law:sgb_5:45#abs_4_1|1]] Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und
versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung
leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes
Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische
Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen
Monaten erwarten lässt.
[[law:sgb_5:45#abs_4_2|2]]Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. [[law:sgb_5:45#abs_4_3|3]]Absatz 1 Satz 2, Absatz 3
und die §§ 47 und 47b gelten entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:45#abs_5_1|1]] Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4
haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf
Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a sind.