[[{}law:sgb_5:46|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:47a|→]]
== § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes ==
(1)[[law:sgb_5:47#abs_1_1|1]] Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen
Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der
Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). [[law:sgb_5:47#abs_1_2|2]]Das aus dem
Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten
Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. [[law:sgb_5:47#abs_1_3|3]]Für die Berechnung des
Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem
kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende
Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der
sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages
nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag
ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. [[law:sgb_5:47#abs_1_4|4]]Das nach Satz 1 bis 3
berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem
Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche
Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. [[law:sgb_5:47#abs_1_5|5]]Das Regelentgelt wird nach den
Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. [[law:sgb_5:47#abs_1_6|6]]Das Krankengeld wird für Kalendertage
gezahlt. [[law:sgb_5:47#abs_1_7|7]]Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser
mit dreißig Tagen anzusetzen. [[law:sgb_5:47#abs_1_8|8]]Bei der Berechnung des Regelentgelts
nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind
die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden
Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten
Buches nicht zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_5:47#abs_2_1|1]] Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten
im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten
abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die
Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. [[law:sgb_5:47#abs_2_2|2]]Das Ergebnis ist
mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses
ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen
und durch sieben zu teilen. [[law:sgb_5:47#abs_2_3|3]]Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten
bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1
und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten
und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts
als Regelentgelt. [[law:sgb_5:47#abs_2_4|4]]Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt
erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser
Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten
Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im
Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt
maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des
Vierten Buches), bleiben außer Betracht. [[law:sgb_5:47#abs_2_5|5]]Bei der Anwendung des Satzes
1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die
dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. [[law:sgb_5:47#abs_2_6|6]]Für die Berechnung des
Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig
gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der
Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5
berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3)[[law:sgb_5:47#abs_3_1|1]] Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und
-vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des
Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine
Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4)[[law:sgb_5:47#abs_4_1|1]] Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen
Einnahmen nach § 233 Abs. 1. [[law:sgb_5:47#abs_4_2|2]]Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer
sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus
Arbeitseinkommen maßgebend war. [[law:sgb_5:47#abs_4_3|3]]Für nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus
dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die
letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der
dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. [[law:sgb_5:47#abs_4_4|4]]Die Zahl
dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in
denen eine Versicherungspflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach §
234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. [[law:sgb_5:47#abs_4_5|5]]Die
Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5)[[law:sgb_5:47#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_5:47#abs_6_1|1]] Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der
kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.