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== § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen ==
(1)[[law:sgb_5:47a#abs_1_1|1]] Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer
Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen
auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige
berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an
die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. [[law:sgb_5:47a#abs_1_2|2]]Die von der
Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge
begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die
Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der
in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische
Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.
(2)[[law:sgb_5:47a#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen
Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung
sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das
Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. [[law:sgb_5:47a#abs_2_2|2]]Januar 2017 erfolgt die
Übermittlung durch elektronischen Nachweis. [[law:sgb_5:47a#abs_2_3|3]]Das Nähere zum Verfahren,
zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft
berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. [[law:sgb_5:47a#abs_2_4|4]]Juli 2016 in
gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu
genehmigen sind.