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== § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld ==
(1)[[law:sgb_5:47b#abs_1_1|1]] Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe
des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt,
den der Versicherte zuletzt bezogen hat.
(2)[[law:sgb_5:47b#abs_2_1|1]] Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen
Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als
Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als
Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht
erkrankt wäre. [[law:sgb_5:47b#abs_2_2|2]]Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um
weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht
berücksichtigt.
(3)[[law:sgb_5:47b#abs_3_1|1]] Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld
nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des
Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
(4)[[law:sgb_5:47b#abs_4_1|1]] Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem
Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach
dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem
Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes
gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig
wäre. [[law:sgb_5:47b#abs_4_2|2]]Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und
auszuzahlen. [[law:sgb_5:47b#abs_4_3|3]]Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu
machen.
(5)[[law:sgb_5:47b#abs_5_1|1]] Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt
auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(6)[[law:sgb_5:47b#abs_6_1|1]] In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend
von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des
Winterausfallgeldes berechnet. [[law:sgb_5:47b#abs_6_2|2]]Die Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend.