[[{}law:sgb_5:47b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:49|→]]
== § 48 Dauer des Krankengeldes ==
(1)[[law:sgb_5:48#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für
den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für
längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren,
gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. [[law:sgb_5:48#abs_1_2|2]]Tritt
während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die
Leistungsdauer nicht verlängert.
(2)[[law:sgb_5:48#abs_2_1|1]] Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben
Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht
nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf
Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der
erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert
sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3)[[law:sgb_5:48#abs_3_1|1]] Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden
Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das
Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld
berücksichtigt. [[law:sgb_5:48#abs_3_2|2]]Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht,
bleiben unberücksichtigt. [[law:sgb_5:48#abs_3_3|3]]Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von
Verletztengeld nach dem Siebten Buch.