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== § 49 Ruhen des Krankengeldes ==
(1)[[law:sgb_5:49#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das
Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt
worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Krankengeld der
Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung
Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld beziehen,
3a. soweit er auf der Erkrankung eines Kindes beruht, das für die
Versicherte oder den Versicherten Anspruch auf Versorgungskrankengeld
oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung Krankengeld der
Soldatenentschädigung hat.
[[law:sgb_5:49#abs_1_2|2]]3b. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen
oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art
nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem
Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland
erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird;
dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der
Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz
1 Satz 10 erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der
Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung
nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für
Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
abgegeben haben,
8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.
(2)[[law:sgb_5:49#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:49#abs_3_1|1]] Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder
Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht
aufgestockt werden.
(4)[[law:sgb_5:49#abs_4_1|1]] (weggefallen)