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==== § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_5:4a#abs_1_1|1]] Der Wettbewerb der Krankenkassen dient dem Ziel, das
Leistungsangebot und die Qualität der Leistungen zu verbessern sowie
die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu erhöhen. [[law:sgb_5:4a#abs_1_2|2]]Dieser Wettbewerb
muss unter Berücksichtigung der Finanzierung der Krankenkassen durch
Beiträge und des sozialen Auftrags der Krankenkassen angemessen sein.
[[law:sgb_5:4a#abs_1_3|3]]Maßnahmen, die der Risikoselektion dienen oder diese unmittelbar oder
mittelbar fördern, sind unzulässig.
(2)[[law:sgb_5:4a#abs_2_1|1]] Unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen sind
unzulässig.
(3)[[law:sgb_5:4a#abs_3_1|1]] Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre
Leistungen zu werben. [[law:sgb_5:4a#abs_3_2|2]]Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die
sachbezogene Information im Vordergrund stehen. [[law:sgb_5:4a#abs_3_3|3]]Die Werbung hat in
einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als
Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer
Aufgaben vereinbar ist.
(4)[[law:sgb_5:4a#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen zu regeln im
Hinblick auf
1. [[law:sgb_5:4a#abs_4_2|2]]Inhalt und Art der Werbung,
2. [[law:sgb_5:4a#abs_4_3|3]]Höchstgrenzen für Werbeausgaben einschließlich der
Aufwandsentschädigungen für externe Dienstleister, die zu Werbezwecken
beauftragt werden,
3. die Trennung der Werbung von der Erfüllung gesetzlicher
Informationspflichten,
4. die Beauftragung und Vergütung von Mitarbeitern,
Arbeitsgemeinschaften, Beteiligungsgesellschaften und Dritten zu
Werbezwecken,
5. die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz
1a.
[[law:sgb_5:4a#abs_4_4|4]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
(5)[[law:sgb_5:4a#abs_5_1|1]] Beauftragen Krankenkassen Arbeitsgemeinschaften,
Beteiligungsgesellschaften oder Dritte zu Zwecken des Wettbewerbs und
insbesondere der Werbung, haben sie sicherzustellen, dass die
Beauftragten die für entsprechende Maßnahmen der Krankenkassen
geltenden Vorschriften einschließlich der Vorgaben der Absätze 1 bis 3
sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 4 einhalten.
(6)[[law:sgb_5:4a#abs_6_1|1]] In den Verwaltungsvorschriften nach § 78 Satz 1 des Vierten Buches
und § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist sicherzustellen, dass
Verwaltungsausgaben, die der Werbung neuer Mitglieder dienen, nach für
alle Krankenkassen gleichen Grundsätzen gebucht werden.
(7)[[law:sgb_5:4a#abs_7_1|1]] Krankenkassen können von anderen Krankenkassen die Beseitigung und
Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind, ihre
Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen. [[law:sgb_5:4a#abs_7_2|2]]Die zur Geltendmachung
des Anspruchs berechtigte Krankenkasse soll die Schuldnerin vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihr Gelegenheit
geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen
Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. [[law:sgb_5:4a#abs_7_3|3]]Soweit
die Abmahnung berechtigt ist, kann die Abmahnende von der Abgemahnten
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. [[law:sgb_5:4a#abs_7_4|4]]Zur Sicherung der
Ansprüche nach Satz 1 können einstweilige Anordnungen auch ohne die
Darlegung und Glaubhaftmachung der in § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
[[law:sgb_5:4a#abs_7_5|5]]Ist auf Grund von Satz 1 Klage auf Unterlassung erhoben worden, so
kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das
Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. [[law:sgb_5:4a#abs_7_6|6]]Art und Umfang der
Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [[law:sgb_5:4a#abs_7_7|7]]Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
Gebrauch gemacht worden ist. [[law:sgb_5:4a#abs_7_8|8]]Der Ausspruch nach Satz 5 ist nicht
vorläufig vollstreckbar.