[[{}law:sgb_5:4b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:6|→]]
=== § 5 Versicherungspflicht ===
(1)[[law:sgb_5:5#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtig sind
1. [[law:sgb_5:5#abs_1_2|2]]Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. [[law:sgb_5:5#abs_1_3|3]]Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten
Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen
einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer
Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt
auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat,
rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder
zurückgezahlt worden ist,
2a. [[law:sgb_5:5#abs_1_4|4]]Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur
darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3
Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die
Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend
aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden
ist,
3. [[law:sgb_5:5#abs_1_5|5]]Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte,
4. [[law:sgb_5:5#abs_1_6|6]]Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5. [[law:sgb_5:5#abs_1_7|7]]Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6. [[law:sgb_5:5#abs_1_8|8]]Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei
denn, sie gehören zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches
oder zum Personenkreis nach § 81 Absatz 3 des
Soldatenentschädigungsgesetzes,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten
Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem
anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die
einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9. [[law:sgb_5:5#abs_1_9|9]]Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über-
oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen
besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres;
Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur
versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre
sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der
Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten
Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10. [[law:sgb_5:5#abs_1_10|10]]Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens
bis zur Vollendung des 30. [[law:sgb_5:5#abs_1_11|11]]Lebensjahres , sowie zu ihrer
Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des
Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines
Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11. [[law:sgb_5:5#abs_1_12|12]]Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten
Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a. [[law:sgb_5:5#abs_1_13|13]]Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische
Tätigkeit vor dem 1. [[law:sgb_5:5#abs_1_14|14]]Januar 1983 aufgenommen haben, die
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie
mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. [[law:sgb_5:5#abs_1_15|15]]Januar 1985 und
der Stellung des Rentenantrags nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. [[law:sgb_5:5#abs_1_16|16]]Oktober
1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1.
[[law:sgb_5:5#abs_1_17|17]] Januar 1985 der 1. [[law:sgb_5:5#abs_1_18|18]]Januar 1992 maßgebend,
11b. [[law:sgb_5:5#abs_1_19|19]]Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a) auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b) auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als
Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die
zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert
waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine
Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12. [[law:sgb_5:5#abs_1_20|20]]Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder
zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten
Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor
der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13. [[law:sgb_5:5#abs_1_21|21]]Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei
denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2
genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2)[[law:sgb_5:5#abs_2_1|1]] Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis
zum 31. [[law:sgb_5:5#abs_2_2|2]]Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn
die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur
geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. [[law:sgb_5:5#abs_2_3|3]]Bei
Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen
Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder
12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt
hatte. [[law:sgb_5:5#abs_2_4|4]]Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit
wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2
des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. [[law:sgb_5:5#abs_2_5|5]]Eine
Anrechnung erfolgt nicht für
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen
erreicht hat, oder
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem
Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen
Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser
Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied
aufgenommen wurde.
(3)[[law:sgb_5:5#abs_3_1|1]] Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn
sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in
Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3
Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4)[[law:sgb_5:5#abs_4_1|1]] Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht
versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über-
oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit
bestehen.
[[law:sgb_5:5#abs_4_2|2]](4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
1. [[law:sgb_5:5#abs_4_3|3]]Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausgebildet werden,
2. [[law:sgb_5:5#abs_4_4|4]]Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3. [[law:sgb_5:5#abs_4_5|5]]Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des
schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein
Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht
(praxisintegrierte Ausbildungen).
[[law:sgb_5:5#abs_4_6|6]]Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr.
[[law:sgb_5:5#abs_4_7|7]]1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den
Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen
Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(5)[[law:sgb_5:5#abs_5_1|1]] Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht
versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig
ist. [[law:sgb_5:5#abs_5_2|2]]Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als
geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich
selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für
Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
[[law:sgb_5:5#abs_5_3|3]](5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer
zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder
weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in
Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder
bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. [[law:sgb_5:5#abs_5_4|4]]Satz
1 gilt nicht für Personen, die am 31. [[law:sgb_5:5#abs_5_5|5]]Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1
Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer
Hilfebedürftigkeit. [[law:sgb_5:5#abs_5_6|6]]Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10
versichert. [[law:sgb_5:5#abs_5_7|7]]Personen nach Satz 1, die am 31. [[law:sgb_5:5#abs_5_8|8]]Dezember 2015 die
Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. [[law:sgb_5:5#abs_5_9|9]]Januar 2016
versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese
Voraussetzungen erfüllen.
(6)[[law:sgb_5:5#abs_6_1|1]] Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig,
wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_5:5#abs_6_2|2]]Trifft eine
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die
Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen
sind.
(7)[[law:sgb_5:5#abs_7_1|1]] Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach
§ 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder
das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die
Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. [[law:sgb_5:5#abs_7_2|2]]Die
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht
nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8)[[law:sgb_5:5#abs_8_1|1]] Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_5:5#abs_8_2|2]]Satz 1
gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. [[law:sgb_5:5#abs_8_3|3]]Bei
Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach
dem 31. [[law:sgb_5:5#abs_8_4|4]]März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig
geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand
und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren,
aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit
dem 1. [[law:sgb_5:5#abs_8_5|5]]Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren
Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 in der am 10. [[law:sgb_5:5#abs_8_6|6]]Mai 2019 geltenden Fassung genannten
Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder
nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
[[law:sgb_5:5#abs_8_7|7]](8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied
oder nach § 10 versichert ist. [[law:sgb_5:5#abs_8_8|8]]Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger
laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des
Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger
laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. [[law:sgb_5:5#abs_8_9|9]]Satz
2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als
einen Monat unterbrochen wird. [[law:sgb_5:5#abs_8_10|10]]Der Anspruch auf Leistungen nach § 19
Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von
Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9)[[law:sgb_5:5#abs_9_1|1]] Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung
des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine
Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines
Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für
mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden
hat. [[law:sgb_5:5#abs_9_2|2]]Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen
Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die
bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem
Vertrag zuzuschreiben. [[law:sgb_5:5#abs_9_3|3]]Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach
Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag
nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in
Kraft. [[law:sgb_5:5#abs_9_4|4]]Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor
Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue
Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen
Krankenversicherung in Kraft. [[law:sgb_5:5#abs_9_5|5]]Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei
Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine
Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. [[law:sgb_5:5#abs_9_6|6]]Bei
Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1
längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten
Versicherungsvertrages. [[law:sgb_5:5#abs_9_7|7]]Die vorstehenden Regelungen zum
Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der
privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10)[[law:sgb_5:5#abs_10_1|1]] nicht belegt
(11)[[law:sgb_5:5#abs_11_1|1]] Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der
Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13
erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser
Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
besteht. [[law:sgb_5:5#abs_11_2|2]]Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden
von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn
die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz
eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. [[law:sgb_5:5#abs_11_3|3]]Bei Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall
bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
dem Grunde nach besteht.