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== § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes ==
(1)[[law:sgb_5:50#abs_1_1|1]] Für Versicherte, die
1. [[law:sgb_5:50#abs_1_2|2]]Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. [[law:sgb_5:50#abs_1_3|3]]Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
gezahlt wird,
3. [[law:sgb_5:50#abs_1_4|4]]Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. [[law:sgb_5:50#abs_1_5|5]]Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im
Ausland gezahlt werden,
5. [[law:sgb_5:50#abs_1_6|6]]Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser
Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer
Krankengeldanspruch nicht. [[law:sgb_5:50#abs_1_7|7]]Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten
Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den
Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden
Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. [[law:sgb_5:50#abs_1_8|8]]In den Fällen der Nummer
4 gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten
Leistungen als Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist
zurückzuzahlen. [[law:sgb_5:50#abs_1_9|9]]Wird eine der in Satz 1 genannten Leistungen nicht
mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Mitglied
bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf
Krankengeld versichert ist.
(2)[[law:sgb_5:50#abs_2_1|1]] Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der
Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte,
2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder
4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer
staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird,
5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3
genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den
ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.