[[{}law:sgb_5:50|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:52|→]]
== § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_5:51#abs_1_1|1]] Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten
erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine
Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu stellen haben. [[law:sgb_5:51#abs_1_2|2]]Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse
eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland
oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu
stellen haben.
[[law:sgb_5:51#abs_1_3|3]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:51#abs_2_1|1]] Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der
Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze,
kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen,
innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.
(3)[[law:sgb_5:51#abs_3_1|1]] Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt
der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. [[law:sgb_5:51#abs_3_2|2]]Wird der Antrag
später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der
Antragstellung wieder auf.
==== Weitere Information ====
__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=19.05.2025&Aktenzeichen=L%2020%20KR%20186/23|LSG Bayern, 19.05.2025 - L 20 KR 186/23]]__
Reha-Aufforderung durch die Krankenkasse nur mit Gutachten
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/89226|Bundessozialgericht B 1 KR 32/13 R, 16.12.2014]]__
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine fristgebundene Aufforderung der Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrags nach § 51 Abs. 1 SGB V hemmt weder den Lauf der gesetzten Frist noch verhindert sie das Entfallen des Krankengeldanspruchs nach § 51 Abs. 3 SGB V, wenn die Aufforderung später rechtskräftig bestätigt wird.
=== Verweis ===
* [[soziales:reha:argumente]]