[[{}law:sgb_5:51|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:52a|→]]
== § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden ==
(1)[[law:sgb_5:52#abs_1_1|1]] Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem
von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen,
kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener
Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer
dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2)[[law:sgb_5:52#abs_2_1|1]] Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht
indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing
zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe
an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser
Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.