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=== § 53 Wahltarife ===
(1)[[law:sgb_5:53#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder
jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu
tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). [[law:sgb_5:53#abs_1_2|2]]Die Krankenkasse
hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vorzusehen.
(2)[[law:sgb_5:53#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im
Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, eine
Prämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversicherten
Angehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zu Lasten der
Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben. [[law:sgb_5:53#abs_2_2|2]]Die Prämienzahlung darf
ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten Beiträge nicht
überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. [[law:sgb_5:53#abs_2_3|3]]Die im dritten und vierten
Abschnitt genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23
Abs. 2 und den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das
18\. [[law:sgb_5:53#abs_2_4|4]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.
(3)[[law:sgb_5:53#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für
Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, §
137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. [[law:sgb_5:53#abs_3_2|2]]Für diese
Versicherten kann die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder
Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. [[law:sgb_5:53#abs_3_3|3]]Für Versicherte, die an einer
hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b teilnehmen, hat die
Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzusehen,
wenn die zu erwartenden Einsparungen und Effizienzsteigerungen die zu
erwartenden Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. [[law:sgb_5:53#abs_3_4|4]]Die
Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigungen und Prämienzahlungen müssen in
diesem Fall mindestens die Hälfte des Differenzbetrags betragen, um
den die Einsparungen und Effizienzsteigerungen die sonstigen
Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen. [[law:sgb_5:53#abs_3_5|5]]Die Berechnung der zu
erwartenden Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Aufwendungen nach
Satz 3 hat die jeweilige Krankenkasse ihrer Aufsichtsbehörde
vorzulegen. [[law:sgb_5:53#abs_3_6|6]]Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet, die die
Aufwendungen übersteigen, ist dies gesondert zu begründen.
(4)[[law:sgb_5:53#abs_4_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder
für sich und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für
Kostenerstattung wählen. [[law:sgb_5:53#abs_4_2|2]]Sie kann die Höhe der Kostenerstattung
variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die
Versicherten vorsehen. § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.
(5)[[law:sgb_5:53#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_5:53#abs_6_1|1]] Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2
Nummer 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife
für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten
anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz
1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die
Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch
spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. [[law:sgb_5:53#abs_6_2|2]]Von §
47 kann abgewichen werden. [[law:sgb_5:53#abs_6_3|3]]Die Krankenkasse hat entsprechend der
Leistungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. [[law:sgb_5:53#abs_6_4|4]]Die
Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder
Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. [[law:sgb_5:53#abs_6_5|5]]Die Krankenkasse kann
durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1
auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. [[law:sgb_5:53#abs_6_6|6]]In
diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende
Krankenkasse. [[law:sgb_5:53#abs_6_7|7]]Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende
Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband.
(7)[[law:sgb_5:53#abs_7_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte
Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach
Vorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkung
entsprechende Prämienzahlung vorsehen.
(8)[[law:sgb_5:53#abs_8_1|1]] Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den
Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1
und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine
Mindestbindungsfrist. [[law:sgb_5:53#abs_8_2|2]]Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf
der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der
Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; §
175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen
nach Absatz 6. [[law:sgb_5:53#abs_8_3|3]]Die Satzung hat für Tarife ein Sonderkündigungsrecht in
besonderen Härtefällen vorzusehen. [[law:sgb_5:53#abs_8_4|4]]Die Prämienzahlung an Versicherte
darf bis zu 20 vom Hundert, für einen oder mehrere Tarife 30 vom
Hundert der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen Beiträge mit
Ausnahme der Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches sowie §
257 Abs. 1 Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 Euro, bei einem oder
mehreren Tarifen 900 Euro jährlich betragen. [[law:sgb_5:53#abs_8_5|5]]Satz 4 gilt nicht für
Versicherte, die Teilkostenerstattung nach § 14 gewählt haben.
[[law:sgb_5:53#abs_8_6|6]]Mitglieder, deren Beiträge vollständig von Dritten getragen werden,
können nur Tarife nach Absatz 3 wählen.
(9)[[law:sgb_5:53#abs_9_1|1]] Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,
Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf
Dauer finanziert werden. [[law:sgb_5:53#abs_9_2|2]]Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch
das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden,
dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei
der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation
unverzüglich, spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:53#abs_9_3|3]]Dezember 2013 entsprechend
umzustellen. [[law:sgb_5:53#abs_9_4|4]]Die Krankenkassen haben über die Berechnung nach den
Sätzen 1 und 2 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens
alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. [[law:sgb_5:53#abs_9_5|5]]Sie haben hierzu ein
versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen über die wesentlichen
versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der Beiträge
und der versicherungstechnischen Rückstellungen der Wahltarife
zugrunde liegen.