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=== § 56 Festsetzung der Regelversorgungen ===
(1)[[law:sgb_5:56#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien, erstmalig
bis zum 30. [[law:sgb_5:56#abs_1_2|2]]Juni 2004, die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55
gewährt werden und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu.
(2)[[law:sgb_5:56#abs_2_1|1]] Die Bestimmung der Befunde erfolgt auf der Grundlage einer
international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses. [[law:sgb_5:56#abs_2_2|2]]Dem
jeweiligen Befund wird eine zahnprothetische Regelversorgung
zugeordnet. [[law:sgb_5:56#abs_2_3|3]]Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen
zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu
einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem
Befund im Sinne von Satz 1 nach dem allgemein anerkannten Stand der
zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören. [[law:sgb_5:56#abs_2_4|4]]Bei der Zuordnung der
Regelversorgung zum Befund sind insbesondere die Funktionsdauer, die
Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:56#abs_2_5|5]]Zumindest bei
kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zu Grunde zu legen. [[law:sgb_5:56#abs_2_6|6]]Bei
großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier
fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je
Seitenzahngebiet begrenzt. [[law:sgb_5:56#abs_2_7|7]]Bei Kombinationsversorgungen ist die
Regelversorgung auf zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei
Versicherten mit einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je
Kiefer auf drei Verbindungselemente je Kiefer begrenzt.
[[law:sgb_5:56#abs_2_8|8]]Regelversorgungen umfassen im Oberkiefer Verblendungen bis
einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier.
[[law:sgb_5:56#abs_2_9|9]]In die Festlegung der Regelversorgung einzubeziehen sind die
Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die
Beseitigung von groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur
Herstellung und Eingliederung des Zahnersatzes einschließlich der
Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des Zahnersatzes.
[[law:sgb_5:56#abs_2_10|10]]Bei der Festlegung der Regelversorgung für zahnärztliche Leistungen
und für zahntechnische Leistungen sind jeweils die einzelnen
Leistungen nach § 87 Abs. 2 und § 88 Abs. 1 getrennt aufzulisten.
[[law:sgb_5:56#abs_2_11|11]]Inhalt und Umfang der Regelversorgungen sind in geeigneten
Zeitabständen zu überprüfen und an die zahnmedizinische Entwicklung
anzupassen. [[law:sgb_5:56#abs_2_12|12]]Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Vorgaben der
Sätze 5 bis 8 abweichen und die Leistungsbeschreibung fortentwickeln.
(3)[[law:sgb_5:56#abs_3_1|1]] Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz
2 ist dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in die Entscheidung über
die Regelversorgung hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen
einzubeziehen.
(4)[[law:sgb_5:56#abs_4_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss hat jeweils bis zum 30. [[law:sgb_5:56#abs_4_2|2]]November
eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen
einschließlich der nach Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen
und zahntechnischen Leistungen sowie die Höhe der auf die
Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3
und 5 sowie Abs. 2 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5)[[law:sgb_5:56#abs_5_1|1]] § 94 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Beanstandungsfrist einen Monat beträgt. [[law:sgb_5:56#abs_5_2|2]]Erlässt das Bundesministerium
für Gesundheit die Richtlinie nach § 94 Abs. 1 Satz 5, gilt § 87 Abs.
[[law:sgb_5:56#abs_5_3|3]]6 Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 6 entsprechend.