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=== § 6 Versicherungsfreiheit ===
(1)[[law:sgb_5:6#abs_1_1|1]] Versicherungsfrei sind
1. [[law:sgb_5:6#abs_1_2|2]]Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt;
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden,
bleiben unberücksichtigt,
1a. nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2. [[law:sgb_5:6#abs_1_3|3]]Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr
und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-
rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge
haben,
3. [[law:sgb_5:6#abs_1_4|4]]Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4. [[law:sgb_5:6#abs_1_5|5]]Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe haben,
5. [[law:sgb_5:6#abs_1_6|6]]Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich
beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben,
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein
Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie
Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen
gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien
Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung
der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
und dergleichen ausreicht,
8. [[law:sgb_5:6#abs_1_7|7]]Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2)[[law:sgb_5:6#abs_2_1|1]] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der
in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind
versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der
Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe
haben.
(3)[[law:sgb_5:6#abs_3_1|1]] Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit
Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der
Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann
versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5
bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. [[law:sgb_5:6#abs_3_2|2]]Dies gilt nicht für die in
Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer
Beschäftigung versicherungsfrei sind.
[[law:sgb_5:6#abs_3_3|3]](3a) Personen, die nach Vollendung des 55. [[law:sgb_5:6#abs_3_4|4]]Lebensjahres
versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht
gesetzlich versichert waren. [[law:sgb_5:6#abs_3_5|5]]Weitere Voraussetzung ist, dass diese
Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht
versicherungspflichtig waren. [[law:sgb_5:6#abs_3_6|6]]Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die
Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person
gleich. [[law:sgb_5:6#abs_3_7|7]]Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
versicherungspflichtig sind.
(4)[[law:sgb_5:6#abs_4_1|1]] Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
überschritten wird. [[law:sgb_5:6#abs_4_2|2]]Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn
des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt. [[law:sgb_5:6#abs_4_3|3]]Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem
Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt
entstanden ist.
(5)[[law:sgb_5:6#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_5:6#abs_6_1|1]] Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr
2003 45 900 Euro. [[law:sgb_5:6#abs_6_2|2]]Sie ändert sich zum 1. [[law:sgb_5:6#abs_6_3|3]]Januar eines jeden Jahres in
dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer
(§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr
zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen
Kalenderjahr stehen. [[law:sgb_5:6#abs_6_4|4]]Die veränderten Beträge werden nur für das
Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird,
auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. [[law:sgb_5:6#abs_6_5|5]]Die
Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7)[[law:sgb_5:6#abs_7_1|1]] Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31.
[[law:sgb_5:6#abs_7_2|2]]Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. [[law:sgb_5:6#abs_7_3|3]]Absatz
6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8)[[law:sgb_5:6#abs_8_1|1]] (weggefallen)
(9)[[law:sgb_5:6#abs_9_1|1]] (weggefallen)