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=== § 60 Fahrkosten ===
(1)[[law:sgb_5:60#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten
für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten),
wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus
zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. [[law:sgb_5:60#abs_1_2|2]]Welches Fahrzeug
benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit
im Einzelfall. [[law:sgb_5:60#abs_1_3|3]]Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer
ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden
Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame
Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
festgelegt hat. [[law:sgb_5:60#abs_1_4|4]]Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt
nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. [[law:sgb_5:60#abs_1_5|5]]Für
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach
Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4
oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3. bis zum 31. [[law:sgb_5:60#abs_1_6|6]]Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß §
15 des Elften Buches in der am 31. [[law:sgb_5:60#abs_1_7|7]]Dezember 2016 geltenden Fassung und
seit dem 1. [[law:sgb_5:60#abs_1_8|8]]Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad
3\.
(2)[[law:sgb_5:60#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach §
61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer
Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus
zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit
Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes
Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre
Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer
fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines
Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres
Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung
sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine
an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese
nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
[[law:sgb_5:60#abs_2_2|2]]Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden,
zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1
ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
(3)[[law:sgb_5:60#abs_3_1|1]] Als Fahrkosten werden anerkannt
1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter
Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches
Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133
berechnungsfähige Betrag,
3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn
ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht
benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen
Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes
festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens
jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3
erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
(4)[[law:sgb_5:60#abs_4_1|1]] Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht
übernommen. § 18 bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_5:60#abs_5_1|1]] Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches
übernommen. [[law:sgb_5:60#abs_5_2|2]]Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen
im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die
im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz
3a Satz 1 und 2 entstehen. [[law:sgb_5:60#abs_5_3|3]]Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die
gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation
ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine
Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die
Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im
Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.