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=== § 62 Belastungsgrenze ===
(1)[[law:sgb_5:62#abs_1_1|1]] Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis
zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze bereits
innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine
Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des
Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. [[law:sgb_5:62#abs_1_2|2]]Die
Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben
schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom
Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. [[law:sgb_5:62#abs_1_3|3]]Abweichend
von Satz 2 beträgt die Belastungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem 1. [[law:sgb_5:62#abs_1_4|4]]April 1972
geborene chronisch kranke Versicherte, die ab dem 1. [[law:sgb_5:62#abs_1_5|5]]Januar 2008 die
in § 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der
Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. [[law:sgb_5:62#abs_1_6|6]]Für
Versicherte nach Satz 3, die an einem für ihre Erkrankung bestehenden
strukturierten Behandlungsprogramm teilnehmen, beträgt die
Belastungsgrenze 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt. [[law:sgb_5:62#abs_1_7|7]]Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen
Richtlinien fest, in welchen Fällen Gesundheitsuntersuchungen
ausnahmsweise nicht zwingend durchgeführt werden müssen. [[law:sgb_5:62#abs_1_8|8]]Die weitere
Dauer der in Satz 2 genannten Behandlung ist der Krankenkasse jeweils
spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachzuweisen und vom
Medizinischen Dienst, soweit erforderlich, zu prüfen; die Krankenkasse
kann auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn bereits die
notwendigen Feststellungen getroffen worden sind und im Einzelfall
keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der chronischen Erkrankung
vorliegen. [[law:sgb_5:62#abs_1_9|9]]Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten zu
Beginn eines Kalenderjahres auf die für sie in diesem Kalenderjahr
maßgeblichen Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 hinzuweisen. [[law:sgb_5:62#abs_1_10|10]]Das Nähere
zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bestimmt
der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92.
(2)[[law:sgb_5:62#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen nach Absatz 1 werden die
Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des
Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen
oder nach § 10 versicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten
oder Lebenspartners sowie der Angehörigen im Sinne des § 8 Absatz 4
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
[[law:sgb_5:62#abs_2_2|2]]Hierbei sind die jährlichen Bruttoeinnahmen für den ersten in dem
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten um 15 vom
Hundert und für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners um 10 vom Hundert
der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu vermindern.
[[law:sgb_5:62#abs_2_3|3]]Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die
jährlichen Bruttoeinnahmen um den sich aus den Freibeträgen nach § 32
Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag zu
vermindern; die nach Satz 2 bei der Ermittlung der Belastungsgrenze
vorgesehene Berücksichtigung entfällt. [[law:sgb_5:62#abs_2_4|4]]Zu den Einnahmen zum
Lebensunterhalt gehören nicht Entschädigungszahlungen, die Geschädigte
nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender
Anwendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die
nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und
Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz. [[law:sgb_5:62#abs_2_5|5]]Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist
bei Versicherten,
1. die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum
Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem
Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
2. bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer
ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe, der Sozialen
Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen werden,
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz
für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches maßgeblich. [[law:sgb_5:62#abs_2_6|6]]Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, ist abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die
gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2
Satz 1 des Zweiten Buches maßgeblich. [[law:sgb_5:62#abs_2_7|7]]Bei Ehegatten und Lebenspartnern
ist ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1 auch dann
anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine
vollstationäre Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leistungen gemäß
§ 43 oder § 43a des Elften Buches erbracht werden.
(3)[[law:sgb_5:62#abs_3_1|1]] Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Bescheinigung über
die Befreiung nach Absatz 1 aus. [[law:sgb_5:62#abs_3_2|2]]Diese darf keine Angaben über das
Einkommen des Versicherten oder anderer zu berücksichtigender Personen
enthalten.
(4)[[law:sgb_5:62#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:62#abs_5_1|1]] (weggefallen)