[[{}law:sgb_5:62a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:64|→]]
=== § 63 Grundsätze ===
(1)[[law:sgb_5:63#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der
Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung
der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen
der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.
(2)[[law:sgb_5:63#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur
Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung
sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften
dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine
Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64
vereinbaren.
(3)[[law:sgb_5:63#abs_3_1|1]] Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach
Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten
Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich
ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des
Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften
getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. [[law:sgb_5:63#abs_3_2|2]]Gegen diesen Grundsatz wird
insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein
Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende
Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen
Maßnahmen ausgeglichen werden. [[law:sgb_5:63#abs_3_3|3]]Einsparungen nach Satz 2 können, soweit
sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem
Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. [[law:sgb_5:63#abs_3_4|4]]Satz
1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen
werden darf.
[[law:sgb_5:63#abs_3_5|5]](3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den
Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird,
können insbesondere informationstechnische und organisatorische
Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen
der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. [[law:sgb_5:63#abs_3_6|6]]Von
den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung
personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer
Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden,
der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen.
[[law:sgb_5:63#abs_3_7|7]]Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder
elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von
den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus
welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. [[law:sgb_5:63#abs_3_8|8]]Die Einwilligung
des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran
Beteiligten zu erstrecken.
[[law:sgb_5:63#abs_3_9|9]](3b) Modellvorhaben nach den Absätzen 3b oder 3c in der bis zum 29.
[[law:sgb_5:63#abs_3_10|10]]Dezember 2025 geltenden Fassung, die bis zum 29. [[law:sgb_5:63#abs_3_11|11]]Dezember 2025
begonnen wurden, können weitergeführt werden.
[[law:sgb_5:63#abs_3_12|12]](3c) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur
Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,
wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen
eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen
Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.
(4)[[law:sgb_5:63#abs_4_1|1]] Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche
Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der
Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen
der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der
Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen
hat. [[law:sgb_5:63#abs_4_2|2]]Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur
Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können
nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.
(5)[[law:sgb_5:63#abs_5_1|1]] Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu
befristen. [[law:sgb_5:63#abs_5_2|2]]Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien
zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. [[law:sgb_5:63#abs_5_3|3]]Modellvorhaben nach Absatz
1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches
abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.
[[law:sgb_5:63#abs_5_4|4]]Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des
Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für
den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn
des Modellvorhabens zu unterrichten.
(6)[[law:sgb_5:63#abs_6_1|1]] Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den
Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart
werden. [[law:sgb_5:63#abs_6_2|2]]Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.