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=== § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung ===
(1)[[law:sgb_5:64a#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf
Landesebene gemeinsam können mit den für ihren Bezirk zuständigen
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die
Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 zur Verbesserung der
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine
Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbaren. [[law:sgb_5:64a#abs_1_2|2]]Werden Modellvorhaben in
mehreren Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart,
sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Durchführung
des Modellvorhabens in einem Bezirk einigen. [[law:sgb_5:64a#abs_1_3|3]]Überschüsse aufgrund von
Minderaufwendungen, die durch Maßnahmen des Modellvorhabens nach Satz
1 bei den Krankenkassen realisiert werden, sind in Teilen an die
Leistungserbringer weiterzuleiten. [[law:sgb_5:64a#abs_1_4|4]]Die durch das Modellvorhaben den
Krankenkassen entstehenden Mehraufwendungen sind auszugleichen. [[law:sgb_5:64a#abs_1_5|5]]Die
Vereinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu dem Modellvorhaben,
insbesondere
1. einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen
versorgungsrelevanten Indikationen,
2. die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren
Dokumentation,
3. die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise
Weiterleitung an die Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum
Ausgleichsverfahren nach Satz 4.
[[law:sgb_5:64a#abs_1_6|6]]Im Übrigen gilt für die Vereinbarung nach Satz 1 § 63 Absatz 3 und 4
bis 6 entsprechend. § 65 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Begleitung und Auswertung von den Vertragspartnern nach Satz 1
veranlasst wird. [[law:sgb_5:64a#abs_1_7|7]]Für das Modellvorhaben ist eine Vereinbarung nach §
106b Absatz 1 Satz 1 zu treffen. [[law:sgb_5:64a#abs_1_8|8]]Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und die Vertragspartner nach § 129 Absatz 2 können gemeinsame
Empfehlungen insbesondere zum Inhalt und zur Durchführung des
Modellvorhabens vereinbaren, die in der Vereinbarung nach Satz 1 zu
beachten sind.
(2)[[law:sgb_5:64a#abs_2_1|1]] Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens
erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium nach den
Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach
Absatz 1 anrufen. [[law:sgb_5:64a#abs_2_2|2]]Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1
genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die
Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. [[law:sgb_5:64a#abs_2_3|3]]Die
Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart
wurde.