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=== § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen ===
(1)[[law:sgb_5:64b#abs_1_1|1]] Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder 2 kann auch
die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein,
die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der
sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet ist,
einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häuslichen
Umfeld. [[law:sgb_5:64b#abs_1_2|2]]In jedem Land soll unter besonderer Berücksichtigung der
Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein Modellvorhaben nach Satz
1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf mehrere
Länder erstreckt werden. [[law:sgb_5:64b#abs_1_3|3]]Eine bestehende Verpflichtung der
Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist
für Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von
den Vorgaben der §§ 295, 300, 301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen werden darf. § 63
Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. [[law:sgb_5:64b#abs_1_4|4]]Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor
der Vereinbarung zu erfolgen.
(2)[[law:sgb_5:64b#abs_2_1|1]] Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens
15 Jahre zu befristen. [[law:sgb_5:64b#abs_2_2|2]]Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die
Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen
Aufsichtsbehörden eine Verlängerung beantragen.
(3)[[law:sgb_5:64b#abs_3_1|1]] Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des
Krankenhausentgeltgesetzes zu übermittelnden Daten von den
Vertragsparteien des Modellvorhabens insbesondere auch Informationen
zur vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu
spezifischen Leistungsinhalten und den der verhandelten Vergütungen
zugrunde gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen des
jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der Auswertung nach § 65
mitzuteilen. [[law:sgb_5:64b#abs_3_2|2]]Über Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie zur
Meldung von Modellvorhaben beim DRG-Institut schließen die
Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. [[law:sgb_5:64b#abs_3_3|3]]Dezember 2012 eine
Vereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung und die
Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_5:64b#abs_3_4|4]]Für die Finanzierung der
Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:64b#abs_4_1|1]] Private Krankenversicherungen und der Verband der privaten
Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und
deren Finanzierung beteiligen.