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=== § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN ===
(1)[[law:sgb_5:64c#abs_1_1|1]] Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner vereinbaren
gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut
die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkenntnisse zur
Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN
(Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier
der vier Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren
Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen. [[law:sgb_5:64c#abs_1_2|2]]Das Modellvorhaben ist
insbesondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der
Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
auszurichten. [[law:sgb_5:64c#abs_1_3|3]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf
die Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens einer
Kassenärztlichen Vereinigung. [[law:sgb_5:64c#abs_1_4|4]]Soweit eine überbezirkliche Versorgung
besteht, soll das Modellvorhaben in den betroffenen Kassenärztlichen
Vereinigungen gemeinsam durchgeführt werden. [[law:sgb_5:64c#abs_1_5|5]]Das Modellvorhaben kann
in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden,
insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um
regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen.
[[law:sgb_5:64c#abs_1_6|6]]§ 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaftliche Begleitung und
Auswertung des Modellvorhabens im Einvernehmen mit dem Robert Koch-
Institut zu erfolgen hat.
(2)[[law:sgb_5:64c#abs_2_1|1]] Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens
nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zuständige
sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a anrufen. [[law:sgb_5:64c#abs_2_2|2]]Die Anrufung
des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen
Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben nach Absatz 1
vereinbart wurde, keine überbezirkliche Versorgung besteht oder eine
Durchführung eines Modellvorhabens in mehreren Kassenärztlichen
Vereinigungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.