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=== § 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten ===
(1)[[law:sgb_5:64d#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen
gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63
zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um
selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte
mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im
Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4
durch. [[law:sgb_5:64d#abs_1_2|2]]In den Modellvorhaben sind auch Standards für die
interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. [[law:sgb_5:64d#abs_1_3|3]]Die Vorhaben
beginnen spätestens am 1. [[law:sgb_5:64d#abs_1_4|4]]Januar 2023. [[law:sgb_5:64d#abs_1_5|5]]Die Spitzenorganisationen nach
§ 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen
in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. [[law:sgb_5:64d#abs_1_6|6]]März 2022 fest.
[[law:sgb_5:64d#abs_1_7|7]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:64d#abs_1_8|8]]Dezember 2022 sind in dem Rahmenvertrag nach Satz 4 unter
vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von
Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach
Satz 1 in Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches zu
treffen, die eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben
spätestens ab dem 1. [[law:sgb_5:64d#abs_1_9|9]]April 2023 ermöglichen. [[law:sgb_5:64d#abs_1_10|10]]Der Bundespflegekammer
und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der
Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(2)[[law:sgb_5:64d#abs_2_1|1]] In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere
folgendes festzulegen:
1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach
Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach
§ 53 des Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module
nach § 14 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt
werden können,
2. [[law:sgb_5:64d#abs_2_2|2]]Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller
Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben,
3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur
Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit,
4. [[law:sgb_5:64d#abs_2_3|3]]Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit.
[[law:sgb_5:64d#abs_2_4|4]]Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4
oder Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine
von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson
innerhalb von drei Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder
des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. [[law:sgb_5:64d#abs_2_5|5]]Einigen sich die
Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom
Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. [[law:sgb_5:64d#abs_2_6|6]]Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
(3)[[law:sgb_5:64d#abs_3_1|1]] Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. §
65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag
zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. [[law:sgb_5:64d#abs_3_2|2]]Nach Ablauf der
Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf
Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der
Versicherten nach § 140a fortführen. [[law:sgb_5:64d#abs_3_3|3]]Enthält der Evaluationsbericht
einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt,
können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben
im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der
Versicherten nach § 140a fortführen.