[[{}law:sgb_5:64c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:64e|→]] === § 64d Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten === (1)[[law:sgb_5:64d#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. [[law:sgb_5:64d#abs_1_2|2]]In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. [[law:sgb_5:64d#abs_1_3|3]]Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. [[law:sgb_5:64d#abs_1_4|4]]Januar 2023. [[law:sgb_5:64d#abs_1_5|5]]Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. [[law:sgb_5:64d#abs_1_6|6]]März 2022 fest. [[law:sgb_5:64d#abs_1_7|7]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:64d#abs_1_8|8]]Dezember 2022 sind in dem Rahmenvertrag nach Satz 4 unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 1 in Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches zu treffen, die eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ab dem 1. [[law:sgb_5:64d#abs_1_9|9]]April 2023 ermöglichen. [[law:sgb_5:64d#abs_1_10|10]]Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2)[[law:sgb_5:64d#abs_2_1|1]] In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere folgendes festzulegen: 1. ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können, 2. [[law:sgb_5:64d#abs_2_2|2]]Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche bei der Durchführung von Modellvorhaben, 3. einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit, 4. [[law:sgb_5:64d#abs_2_3|3]]Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. [[law:sgb_5:64d#abs_2_4|4]]Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. [[law:sgb_5:64d#abs_2_5|5]]Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. [[law:sgb_5:64d#abs_2_6|6]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. (3)[[law:sgb_5:64d#abs_3_1|1]] Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. [[law:sgb_5:64d#abs_3_2|2]]Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. [[law:sgb_5:64d#abs_3_3|3]]Enthält der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen.