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=== § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten ===
(1)[[law:sgb_5:65a#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen
Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von
gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§
25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in
Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der
in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu
gewähren ist. [[law:sgb_5:65a#abs_1_2|2]]Um den Nachweis über das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen
Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen
und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder
elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im
erforderlichen Umfang verarbeiten.
[[law:sgb_5:65a#abs_1_3|3]](1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der
Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in
Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten
zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen,
Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1
Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. [[law:sgb_5:65a#abs_1_4|4]]Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:65a#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei
Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber
sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen
Bonus erhalten.
(3)[[law:sgb_5:65a#abs_3_1|1]] Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig
aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen
erzielt werden, finanziert werden. [[law:sgb_5:65a#abs_3_2|2]]Die Krankenkassen haben regelmäßig,
mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. [[law:sgb_5:65a#abs_3_3|3]]Werden keine
Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden
Versorgungsformen gewährt werden.