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=== § 65b Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland ===
(1)[[law:sgb_5:65b#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen muss eine rechtsfähige
Stiftung bürgerlichen Rechts errichten; er hat dafür das notwendige
Stiftungsvermögen bereitzustellen, das notwendige Stiftungsgeschäft zu
tätigen und die Anerkennung der Stiftung zu beantragen. [[law:sgb_5:65b#abs_1_2|2]]Die Stiftung
soll den Namen „Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“
tragen. [[law:sgb_5:65b#abs_1_3|3]]Die Stiftung soll ihre Informations- und Beratungstätigkeit am
1\. [[law:sgb_5:65b#abs_1_4|4]]Januar 2024 aufnehmen. [[law:sgb_5:65b#abs_1_5|5]]Zweck der Stiftung ist es, eine unabhängige,
qualitätsgesicherte und kostenfreie Information und Beratung von
Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und
gesundheitsrechtlichen Fragen sicherzustellen. [[law:sgb_5:65b#abs_1_6|6]]Hierdurch sollen die
Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und die
Patientenorientierung im Gesundheitswesen gestärkt und mögliche
Problemlagen im Gesundheitssystem aufgezeigt werden. [[law:sgb_5:65b#abs_1_7|7]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll den Inhalt des
Stiftungsgeschäfts einschließlich der Bestimmung des Stiftungssitzes
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im
Benehmen mit der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange der Patientinnen und Patienten festlegen.
(2)[[law:sgb_5:65b#abs_2_1|1]] Für die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4
betreibt die Stiftung bundesweit ein zentral organisiertes digitales
und telefonisches Informations- und Beratungsangebot und hält in jedem
Land regionale Informations- und Beratungsangebote vor. [[law:sgb_5:65b#abs_2_2|2]]Sie kann dazu
mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. [[law:sgb_5:65b#abs_2_3|3]]Die Information
und Beratung der Patientinnen und Patienten hat niedrigschwellig,
bürgernah, barrierefrei, zielgruppengerecht und qualitätsgesichert zu
erfolgen. [[law:sgb_5:65b#abs_2_4|4]]Die nähere Ausgestaltung des Beratungs- und
Informationsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand. [[law:sgb_5:65b#abs_2_5|5]]Für die Beratung
in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Absatz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:65b#abs_3_1|1]] In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen:
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat und
3. der wissenschaftliche Beirat.
(4)[[law:sgb_5:65b#abs_4_1|1]] Geschäftsführendes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
[[law:sgb_5:65b#abs_4_2|2]]Er besteht aus zwei Mitgliedern. [[law:sgb_5:65b#abs_4_3|3]]Sie werden durch den Stiftungsrat
bestellt und abberufen. [[law:sgb_5:65b#abs_4_4|4]]Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben
ihre Tätigkeit hauptamtlich aus; die Stiftungssatzung regelt
insbesondere auch das Nähere zum Bewerbungsverfahren für die Gewinnung
von Personen als Mitglieder des Stiftungsvorstands. [[law:sgb_5:65b#abs_4_5|5]]Die in der
Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten
Organisationen schlagen dem Stiftungsrat einvernehmlich zwei Personen
zur Berufung in den Stiftungsvorstand vor. [[law:sgb_5:65b#abs_4_6|6]]Der Stiftungsrat kann den
Vorschlag nur aus wichtigem Grund ablehnen. [[law:sgb_5:65b#abs_4_7|7]]Erfolgt innerhalb einer in
der Stiftungssatzung festgelegten Frist kein einvernehmlicher
Vorschlag, bestellt der Stiftungsrat die Mitglieder des
Stiftungsvorstands, ohne an Vorschläge der in der Verordnung nach §
140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen
gebunden zu sein. [[law:sgb_5:65b#abs_4_8|8]]Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt fünf
Jahre. [[law:sgb_5:65b#abs_4_9|9]]Die erneute Bestellung ist zulässig.
(5)[[law:sgb_5:65b#abs_5_1|1]] Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie
nicht dem Stiftungsrat nach Absatz 7 vorbehalten sind. [[law:sgb_5:65b#abs_5_2|2]]Die Aufgaben
und Pflichten des Stiftungsvorstands sind insbesondere,
1. die Geschäfte der Stiftung in eigener Verantwortung so zu führen, wie
es die Förderung ihres Zwecks nach Absatz 1 Satz 4 erfordert, und
jährlich einen Haushaltsplan vorzubereiten,
2. den Stiftungsrat bei Entscheidungen und Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Absatz 1
Satz 4 dienen, hinzuzuziehen,
3. auf Vorschlag des Stiftungsrats die Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirats nach Absatz 9 Satz 3 zu bestellen und abzuberufen,
4. den Stiftungsrat und den wissenschaftlichen Beirat regelmäßig,
mindestens zweimal jährlich, über die Geschäfte der Stiftung zu
unterrichten sowie dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht zu den
Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der
Beratungstätigkeit der Stiftung vorzulegen,
5. zu gewährleisten, dass die Information und Beratung zu
gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen auf Basis des
Standes der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen und am
Beratungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtet sind,
6. [[law:sgb_5:65b#abs_5_3|3]]Sorge dafür zu tragen, dass Beschäftigte der Stiftung oder an der
Verfolgung des Stiftungszwecks beteiligte Institutionen und Personen
nicht tätig werden, wenn und soweit bei diesen ein wirtschaftliches
oder sonstiges Interesse vorliegt, das geeignet ist, die
Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots vorübergehend
oder dauerhaft zu gefährden,
7. nach Ablauf jedes Kalenderjahres den Jahresabschluss und einen Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach Absatz 1 Satz 4 zu
erstellen und den Bericht barrierefrei zu veröffentlichen und
8. im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine externe und unabhängige
Überprüfung des Jahresabschlusses in Auftrag zu geben; die Kosten
hierfür werden aus der jährlichen Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1
finanziert.
(6)[[law:sgb_5:65b#abs_6_1|1]] Dem Stiftungsrat sollen angehören:
1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten als dem Stiftungsrat vorsitzende Person,
2. sieben benannte Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen, die
sich für die Belange von Patientinnen und Patienten einsetzen,
3. zwei benannte Mitglieder des Deutschen Bundestages,
4. je eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und des in der Bundesregierung für
den Verbraucherschutz zuständigen Ressorts,
5. zwei benannte Vertreterinnen oder Vertreter des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen und
6. im Fall einer anteiligen finanziellen Beteiligung der privaten
Krankenversicherungsunternehmen in Höhe von 7 Prozent an der
Finanzierung nach Absatz 11 Satz 5 eine benannte Vertreterin oder ein
benannter Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.
[[law:sgb_5:65b#abs_6_2|2]] V.
[[law:sgb_5:65b#abs_6_3|3]]Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung
anerkannten Organisationen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats
nach Satz 1 Nummer 2. [[law:sgb_5:65b#abs_6_4|4]]Die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 und Satz 2
genannten Institutionen benennen die Mitglieder des Stiftungsrats
jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten binnen einer von ihr oder ihm gesetzten Frist. [[law:sgb_5:65b#abs_6_5|5]]Erfolgt die
Benennung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2 nicht
fristgerecht, benennt die oder der Beauftragte der Bundesregierung für
die Belange der Patientinnen und Patienten die Mitglieder des
Stiftungsrats nach Satz 1 Nummer 2. [[law:sgb_5:65b#abs_6_6|6]]Die Amtszeit der Mitglieder des
Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. [[law:sgb_5:65b#abs_6_7|7]]Die Amtszeit kann um eine zweite
Amtszeit verlängert werden. [[law:sgb_5:65b#abs_6_8|8]]Stellen die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die finanzielle Beteiligung vor Ablauf
der Amtszeit nach Satz 5 oder 6 ein, endet die Mitgliedschaft der
Vertreterin oder des Vertreters nach Satz 1 Nummer 6; die
Stiftungssatzung regelt insbesondere das Nähere zu dem Zeitpunkt und
den Folgen des Verlusts der Mitgliedschaft.
(7)[[law:sgb_5:65b#abs_7_1|1]] Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Mitglieder des Stiftungsvorstands nach Absatz 4 Satz 3 zu
bestellen und abzuberufen,
2. die Personen vorzuschlagen, die zu Mitgliedern des wissenschaftlichen
Beirats nach Absatz 9 Satz 3 bestellt und als Mitglieder abberufen
werden,
3. den Stiftungsvorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks nach
Absatz 1 Satz 4 zu unterstützen und zu beaufsichtigen,
4. über den Haushalt der Stiftung zu entscheiden und die Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung zu kontrollieren,
5. über die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 10 Satz 5 zu
entscheiden,
6. über Änderungen der Stiftungssatzung zu beschließen und
7. zu dem Bericht des Stiftungsvorstands nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 zu
den Schwerpunkten und Problemlagen im Gesundheitssystem und in der
Beratungstätigkeit der Stiftung Stellung zu nehmen.
(8)[[law:sgb_5:65b#abs_8_1|1]] Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder; Beschlüsse nach Absatz 7 Nummer 6 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. [[law:sgb_5:65b#abs_8_2|2]]Er ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. [[law:sgb_5:65b#abs_8_3|3]]Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des
Vorsitzenden oder von dessen Vertretung. [[law:sgb_5:65b#abs_8_4|4]]Die Mitglieder, die von dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:65b#abs_8_5|5]]V. benannt sind, haben ein Stimmrecht
ausschließlich bei Beschlüssen über die Erteilung des Einvernehmens
des Stiftungsrats zur Beauftragung einer externen und unabhängigen
Überprüfung des Jahresabschlusses durch den Stiftungsvorstand nach
Absatz 5 Satz 2 Nummer 8, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Stiftungsvorstands nach Absatz 7 Nummer 1 und die Änderung der
Stiftungssatzung nach Absatz 7 Nummer 6 sowie bei Entscheidungen über
die Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4.
[[law:sgb_5:65b#abs_8_6|6]]Die Mitglieder, die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
benannt sind, können gegen Anträge zur Beschlussfassung über die
Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4
begründeten Einspruch erheben. [[law:sgb_5:65b#abs_8_7|7]]Wurde gegen einen Antrag ganz oder
teilweise Einspruch erhoben, können die Anträge zur
Haushaltsaufstellung und die Kontrolle der Haushalts- und
Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung nach Absatz 7 Nummer 4,
soweit gegen sie Einspruch erhoben wurde, nur mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. [[law:sgb_5:65b#abs_8_8|8]]Das Nähere
wird in der Stiftungssatzung geregelt.
(9)[[law:sgb_5:65b#abs_9_1|1]] Dem wissenschaftlichen Beirat gehören sechs unabhängige
Sachverständige an. [[law:sgb_5:65b#abs_9_2|2]]Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. [[law:sgb_5:65b#abs_9_3|3]]Sie werden vom
Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und
abberufen. [[law:sgb_5:65b#abs_9_4|4]]Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann um eine zweite
Amtszeit verlängert werden. [[law:sgb_5:65b#abs_9_5|5]]Der wissenschaftliche Beirat berät den
Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat bei grundsätzlichen Fragen, die
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ergeben.
(10)[[law:sgb_5:65b#abs_10_1|1]] Die Tätigkeit der Stiftung ist alle zwei Jahre extern und
unabhängig zu evaluieren. [[law:sgb_5:65b#abs_10_2|2]]Gegenstand der Evaluierung ist die
Überprüfung
1. der Zweckerfüllung der Stiftung,
2. der Unabhängigkeit des Informations- und Beratungsangebots,
3. der wissenschaftlichen Qualität des Informations- und
Beratungsangebots sowie
4. der Beratungszahlen.
[[law:sgb_5:65b#abs_10_3|3]]Die Evaluation wird durch den Stiftungsvorstand mit Zustimmung des
Stiftungsrats in Auftrag gegeben. [[law:sgb_5:65b#abs_10_4|4]]Die Evaluation wird aus der
Zuwendung nach Absatz 11 Satz 1 finanziert. [[law:sgb_5:65b#abs_10_5|5]]Bei Mängeln, die sich bei
der Evaluation ergeben haben, entscheidet der Stiftungsrat über
erforderliche Maßnahmen zu deren Beseitigung.
(11)[[law:sgb_5:65b#abs_11_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wendet der Stiftung ab
dem 1. [[law:sgb_5:65b#abs_11_2|2]]Januar 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro
zu. [[law:sgb_5:65b#abs_11_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der
Stiftung das Nähere zur Finanzierung nach Satz 1. [[law:sgb_5:65b#abs_11_4|4]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung nach Satz 1 von den
Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. [[law:sgb_5:65b#abs_11_5|5]]Das Nähere zum
Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:65b#abs_11_6|6]]Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in
Höhe von 7 Prozent an den Kosten der Finanzierung beteiligen. [[law:sgb_5:65b#abs_11_7|7]]In
diesem Fall verringert sich der von dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zuzuwendende Gesamtbetrag nach Satz 1 um den
entsprechenden Betrag. [[law:sgb_5:65b#abs_11_8|8]]Im Fall einer finanziellen Beteiligung
vereinbart der Verband der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:65b#abs_11_9|9]]V. mit
Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der
Stiftung das Nähere zur finanziellen Beteiligung. [[law:sgb_5:65b#abs_11_10|10]]Der Betrag nach Satz
1 ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
anzupassen. [[law:sgb_5:65b#abs_11_11|11]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband
der Privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:65b#abs_11_12|12]]V. dürfen auf die Tätigkeit der
Stiftung keinen Einfluss nehmen; die Tätigkeit der von ihnen
entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt.