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=== § 65c Klinische Krebsregister ===
(1)[[law:sgb_5:65c#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen
die Länder klinische Krebsregister. [[law:sgb_5:65c#abs_1_2|2]]Die klinischen Krebsregister haben
insbesondere folgende Aufgaben:
1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller in einem regional
festgelegten Einzugsgebiet stationär und ambulant versorgten
Patientinnen und Patienten über das Auftreten, die Behandlung und den
Verlauf von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien
sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel
II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten
und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Ausnahme der Daten von
Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden
sind,
2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der
Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die
Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum
Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
3. den Datenaustausch mit anderen regionalen klinischen Krebsregistern
bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und
Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit
Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen
Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung,
5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1,
6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren
Leistungserbringern in der Onkologie,
7. die Erfassung von Daten für die epidemiologischen Krebsregister,
8. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim
Robert Koch-Institut nach Maßgabe des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes,
9. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer
4 in Verbindung mit Satz 3,
10. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung von
Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung und der
wissenschaftlichen Forschung
11. die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts für
Datenabgleiche zur Feststellung vergleichbarer Erkrankungsfälle auf
Anfrage eines behandelnden Arztes und für die Rückmeldung an diesen;
die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage dieses Konzepts beim
Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. [[law:sgb_5:65c#abs_1_3|3]]Dezember 2023 unter
Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren, der
Deutschen Krebsgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie von Vertretern der
Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach § 140g genannt
oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen,
12. die gemeinsame Erarbeitung und Vorlage eines Konzepts zur
systematischen Erfassung von Spät- und Langzeitfolgen von
Krebserkrankungen und zur Integration der Daten zu Spät- und
Langzeitfolgen in die Krebsregistrierung; die gemeinsame Erarbeitung
und Vorlage dieses Konzepts beim Bundesministerium für Gesundheit hat
bis zum 31. [[law:sgb_5:65c#abs_1_4|4]]Dezember 2024 unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tumorzentren, der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland, der Gesellschaft für Telematik und von
Vertretern der Patientenorganisationen, die in der Verordnung nach §
140g genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, zu erfolgen.
[[law:sgb_5:65c#abs_1_5|5]]Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des
einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke
und aller ihn ergänzenden Module flächendeckend sowie möglichst
vollzählig und vollständig. [[law:sgb_5:65c#abs_1_6|6]]Die Daten sind jährlich landesbezogen
auszuwerten. [[law:sgb_5:65c#abs_1_7|7]]Eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann
auch länderübergreifend erfolgen. [[law:sgb_5:65c#abs_1_8|8]]Die für die Einrichtung und den
Betrieb der klinischen Krebsregister nach Satz 2 notwendigen
Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben,
soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesrecht vorbehalten.
[[law:sgb_5:65c#abs_1_9|9]](1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die
Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland
stellen gemeinsam mit den Krebsregistern sicher, dass der einheitliche
onkologische Basisdatensatz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den
weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organisationen, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie den für die Wahrnehmung
der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem
Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen regelmäßig
aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die von den klinischen
Krebsregistern erhoben werden können, um sie den Zentren der Onkologie
für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:65c#abs_1_10|10]]Auf der Grundlage
des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3
treffen die Krebsregister, sofern sie hierzu gemäß § 385 Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung
nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurden, erstmals zum 31.
[[law:sgb_5:65c#abs_1_11|11]]Dezember 2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie im Einvernehmen
mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die
notwendigen Spezifikationen zur technischen, semantischen,
syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität dieses
Basisdatensatzes. [[law:sgb_5:65c#abs_1_12|12]]Der einheitliche onkologische Basisdatensatz und die
Spezifikationen nach Satz 2 haben grundsätzlich international
anerkannten, offenen Standards zu entsprechen. [[law:sgb_5:65c#abs_1_13|13]]Abweichungen von den
international anerkannten, offenen Standards sind zu begründen und
transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:65c#abs_1_14|14]]Die
Spezifikationen nach Satz 2 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.
(2)[[law:sgb_5:65c#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer Krebsregister
nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 zahlen. [[law:sgb_5:65c#abs_2_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
einheitliche Voraussetzungen für diese Förderung im Einvernehmen mit
zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden
Vertreterinnen oder Vertretern fest. [[law:sgb_5:65c#abs_2_3|3]]Er hat in den
Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes festzulegen:
1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung der klinischen
Krebsregister,
2. die Nutzung eines einheitlichen Datenformates und entsprechender
Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der Daten;
ab dem Jahr 2024 die Nutzung des einheitlichen Datenformates und
entsprechender Schnittstellen nach Maßgabe der Spezifikationen nach
Absatz 1a Satz 2,
3. die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung und an die
Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 sowie über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung,
4. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse
an die Leistungserbringer,
5. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung der
Krebsbehandlung,
6. die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der
interdisziplinären Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
7. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene
Auswertung, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren,
8. die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit
den Krankenkassen.
[[law:sgb_5:65c#abs_2_4|4]]Soweit ein Einvernehmen über die Fördervoraussetzungen nach Satz 2
nicht erzielt werden kann, können die Länder gemeinsam ihren Vorschlag
oder kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen seinen Vorschlag
zu den Fördervoraussetzungen dem Bundesministerium für Gesundheit
vorlegen, das in diesem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzungen
festlegen kann.
(3)[[law:sgb_5:65c#abs_3_1|1]] Bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen hat der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende Organisationen und
Personen zu beteiligen:
1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
3. den Gemeinsamen Bundesausschuss,
4. die Deutsche Krebsgesellschaft,
5. die Deutsche Krebshilfe,
6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren,
7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland,
8. die Bundesärztekammer,
9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften sowie
10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten
und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen.
[[law:sgb_5:65c#abs_3_2|2]]Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der Erarbeitung
der Fördervoraussetzungen zu beteiligen, wenn die privaten
Krankenversicherungsunternehmen den Betrieb der klinischen
Krebsregister fördern, indem sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 für Meldungen in Bezug auf privat krankenversicherte
Personen zahlen. [[law:sgb_5:65c#abs_3_3|3]]Gleiches gilt für die Träger der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug auf die nach diesen
Vorschriften berechtigten Personen einen Teil der fallbezogenen
Krebsregisterpauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 zahlen.
(4)[[law:sgb_5:65c#abs_4_1|1]] Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder dessen Trägers
stellen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedkassen fest,
dass
1. das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3 erfüllt und
2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister seinen Sitz hat, eine
flächendeckende klinische Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit
mit den epidemiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.
[[law:sgb_5:65c#abs_4_2|2]]Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststellungen nach
Satz 1 nach, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die
Krankenkasse an dieses Register oder dessen Träger einmalig für jede
erstmals in diesem Register verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an
einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine fallbezogene
Krebsregisterpauschale im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. [[law:sgb_5:65c#abs_4_3|3]]Ab dem
Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-melanotischen
Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 nur
gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen
nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und
die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die
Krebsregister nach Landesrecht vorgesehen ist. [[law:sgb_5:65c#abs_4_4|4]]Die Festlegung, welche
Fälle der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als
prognostisch ungünstig einzustufen sind, trifft der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei Vertretern der
klinischen Krebsregister sowie mit der Deutschen Krebsgesellschaft. [[law:sgb_5:65c#abs_4_5|5]]In
jedem Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsregisterpauschale
nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. [[law:sgb_5:65c#abs_4_6|6]]Auf
Antrag der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen oder des
Landes haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen eine
von Satz 5 oder Satz 9 abweichende Höhe der fallbezogenen
Krebsregisterpauschale mit dem Land zu vereinbaren, wenn dies auf
Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist, um eine Förderung
der erforderlichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent zu
gewährleisten. [[law:sgb_5:65c#abs_4_7|7]]Zum Zweck der Prüfung der Höhe der fallbezogenen
Krebsregisterpauschale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen
Krebsregister auf Anforderung anonymisierte Angaben, die zur
Ermittlung der Betriebskosten und der Fallzahlen erforderlich sind, an
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den jeweiligen Landesausschuss des
Verbandes der Privaten Krankenversicherung. [[law:sgb_5:65c#abs_4_8|8]]Im Falle des Absatzes 3
Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 6 an die Seite der
Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. [[law:sgb_5:65c#abs_4_9|9]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach Satz 5
an, wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent der
durchschnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2 Satz 1 geförderten
klinischen Krebsregister abzudecken. [[law:sgb_5:65c#abs_4_10|10]]Die Überprüfung der Pauschale
nach Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und danach alle fünf
Jahre. [[law:sgb_5:65c#abs_4_11|11]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit zwei von der
Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
oder Vertretern fest. [[law:sgb_5:65c#abs_4_12|12]]Sofern ein Einvernehmen über die Höhe der
Pauschale nach Satz 9 nicht erzielt wird, legt das Bundesministerium
für Gesundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen oder der Länder die Höhe der Pauschale fest. [[law:sgb_5:65c#abs_4_13|13]]Zum Zweck
der Überprüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach
Satz 9 übermitteln die Krebsregister auf Anforderung bis spätestens
zum 31. [[law:sgb_5:65c#abs_4_14|14]]Juli des Folgejahres des jeweiligen Bezugsjahres der Prüfung
anonymisierte Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der
Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der
Privaten Krankenversicherung.
(5)[[law:sgb_5:65c#abs_5_1|1]] Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die klinischen Krebsregister die
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. [[law:sgb_5:65c#abs_5_2|2]]Nachdem
die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die
Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erstmals nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt haben, teilt das
klinische Krebsregister den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen jährlich jeweils zum 31. [[law:sgb_5:65c#abs_5_3|3]]Dezember schriftlich oder
elektronisch mit, ob es die Fördervoraussetzungen weiter erfüllt. [[law:sgb_5:65c#abs_5_4|4]]Kann
das klinische Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfüllung
dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der
Unterrichtung nach. [[law:sgb_5:65c#abs_5_5|5]]Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen können eine Prüfung durchführen, ob ein klinisches
Krebsregister die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erfüllt, insbesondere, wenn das klinische Krebsregister seinen
Mitteilungspflichten nach den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. [[law:sgb_5:65c#abs_5_6|6]]Das
klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich durch Erbringung der
erforderlichen Nachweise an dieser Prüfung zu beteiligen. [[law:sgb_5:65c#abs_5_7|7]]Ergibt die
Prüfung nach Satz 4, dass das klinische Krebsregister einzelne
Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische
Krebsregister von den Landesverbänden der Krankenkassen und der
Ersatzkassen hiervon unterrichtet. [[law:sgb_5:65c#abs_5_8|8]]Das klinische Krebsregister hat die
Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb eines Jahres nach der
Unterrichtung nach Satz 6 nachzuweisen. [[law:sgb_5:65c#abs_5_9|9]]Im Fall von Satz 2, Satz 3
oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach
Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 weiter. [[law:sgb_5:65c#abs_5_10|10]]Im Fall des Absatzes 3 Satz 2
informieren die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen den
jeweiligen Landesausschuss des Verbands der Privaten
Krankenversicherung über die klinischen Krebsregister, die nach Satz 3
oder Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorübergehend nicht
erfüllen. [[law:sgb_5:65c#abs_5_11|11]]Werden die Fördervoraussetzungen durch das jeweilige
klinische Krebsregister auch ein Jahr nach der Unterrichtung nach Satz
3 oder Satz 6 nicht vollständig erfüllt, entfällt die Förderung.
[[law:sgb_5:65c#abs_5_12|12]](5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Jahres 2020 die
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die
Krankenkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 an dieses Krebsregister
folgenden Anteil der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9:
1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 95 Prozent der
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
festgestellt wird, dass das Krebsregister mindestens 85 Prozent der
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
[[law:sgb_5:65c#abs_5_13|13]]Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein
Krebsregister ein Jahr nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3
oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 mindestens 95 Prozent oder 85
Prozent der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
(6)[[law:sgb_5:65c#abs_6_1|1]] Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden
klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1, ist
den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine
Meldevergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig
gemeldet wurden. [[law:sgb_5:65c#abs_6_2|2]]Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prognostisch
ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien
betreffen. [[law:sgb_5:65c#abs_6_3|3]]Die Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem
klinischen Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten zu
erstatten. [[law:sgb_5:65c#abs_6_4|4]]Die Höhe der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
[[law:sgb_5:65c#abs_6_5|5]]Die Vereinbarungspartner nach Satz 4 überprüfen in regelmäßigen
Abständen die Angemessenheit der Höhe der einzelnen Meldevergütungen
und passen diese an, wenn sie nicht mehr angemessen sind. [[law:sgb_5:65c#abs_6_6|6]]Wenn die
privaten Krankenversicherungsunternehmen den klinischen Krebsregistern
die Kosten für Vergütungen von Meldungen von Daten privat
krankenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der Privaten
Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:65c#abs_6_7|7]]Gleiches gilt für die Träger
der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen
Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütungen von Meldungen von
Daten der nach diesen Vorschriften berechtigten Personen erstatten.
[[law:sgb_5:65c#abs_6_8|8]]Wird eine Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise beendet und
kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf
Bundesebene gemäß § 89a.
(7)[[law:sgb_5:65c#abs_7_1|1]] Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen der klinischen
Krebsregistrierung auf Landesebene arbeiten mit dem Gemeinsamen
Bundesausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologischen
Versorgung zusammen. [[law:sgb_5:65c#abs_7_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt notwendige
bundesweite Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten
durchführen. [[law:sgb_5:65c#abs_7_3|3]]Hierfür übermitteln die Auswertungsstellen der klinischen
Krebsregistrierung auf Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss
oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforderung die
erforderlichen Daten in anonymisierter Form. [[law:sgb_5:65c#abs_7_4|4]]Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt durch Beschluss die von den
Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene
zu übermittelnden Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und
Kriterien für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:65c#abs_7_5|5]]Bei der Erarbeitung und Festlegung von Kriterien und
Inhalten der bundesweiten Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen
Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum Einbringen
von Vorschlägen zu geben.
(8)[[law:sgb_5:65c#abs_8_1|1]] Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektorenübergreifenden
Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit §
136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der
Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter
Einhaltung der Vorgaben des § 299 bei der Aufgabenerfüllung
einbeziehen. [[law:sgb_5:65c#abs_8_2|2]]Soweit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach Satz 1
übertragen werden, sind sie an Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer
13 gebunden.
(9)[[law:sgb_5:65c#abs_9_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht regelmäßig die
Dokumentationsanforderungen, die für die Zulassung von strukturierten
Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2
Nummer 5 geregelt sind, an den einheitlichen onkologischen
Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der
Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur
Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzende Module an.
[[law:sgb_5:65c#abs_9_2|2]]Leistungserbringer, die an einem nach § 137g Absatz 1 zugelassenen,
strukturierten Behandlungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender
Funktion teilnehmen, können die in dem Programm für die Annahme der
Dokumentationsdaten nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige
Stelle mit der Meldung der entsprechenden Daten an das klinische
Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach umfassender
Information hierin schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.
[[law:sgb_5:65c#abs_9_3|3]]Macht der Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch,
erhält er insoweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.
(10)[[law:sgb_5:65c#abs_10_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
klinischen Krebsregister zuständigen obersten Landesbehörden
veranlassen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine
wissenschaftliche Evaluation zur Umsetzung der klinischen
Krebsregistrierung. [[law:sgb_5:65c#abs_10_2|2]]Im Rahmen der Evaluation sind insbesondere
folgende Aspekte zu untersuchen:
1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur Sicherung der Qualität
und Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung, die Zusammenarbeit
mit den zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der
Onkologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung des Zusammenwirkens von
Versorgung und Forschung,
2. der Stand der Vereinheitlichung der klinischen Krebsregistrierung und
3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
Fördervoraussetzungen für die Feststellung der Funktionsfähigkeit der
klinischen Krebsregister.
[[law:sgb_5:65c#abs_10_3|3]]Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 30. [[law:sgb_5:65c#abs_10_4|4]]Juni
2026 zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:65c#abs_10_5|5]]Die Kosten der wissenschaftlichen Evaluation
tragen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen.