[[{}law:sgb_5:65c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:65e|→]] === § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen === (1)[[law:sgb_5:65d#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab 1. [[law:sgb_5:65d#abs_1_2|2]]Januar 2017 bis zum 31. [[law:sgb_5:65d#abs_1_3|3]]Dezember 2025 mit insgesamt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. [[law:sgb_5:65d#abs_1_4|4]]Förderungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die ein freiwilliges Therapieangebot vorhalten und die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als förderungsfähig anerkannt werden. [[law:sgb_5:65d#abs_1_5|5]]Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist. [[law:sgb_5:65d#abs_1_6|6]]Die Anonymität darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patienten dazu ihre Einwilligung erteilen. (2)[[law:sgb_5:65d#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. [[law:sgb_5:65d#abs_2_2|2]]Ziel dieser wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung ist die Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der Therapieangebote nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen. (3)[[law:sgb_5:65d#abs_3_1|1]] Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen. [[law:sgb_5:65d#abs_3_2|2]]Die Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen, Kassenärztliche Vereinigungen oder deren Verbände tätig oder als Leistungserbringer oder deren Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein. (4)[[law:sgb_5:65d#abs_4_1|1]] Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. [[law:sgb_5:65d#abs_4_2|2]]Das Nähere zur Umlage und zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:65d#abs_4_3|3]]An Modellvorhaben nach Absatz 1 und ihrer Finanzierung können sich über die Fördersumme nach Absatz 1 Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, insbesondere private Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversicherung sowie öffentliche Stellen. [[law:sgb_5:65d#abs_4_4|4]]Das Verfahren nach § 64 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.