[[{}law:sgb_5:65c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:65e|→]]
=== § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:65d#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab 1. [[law:sgb_5:65d#abs_1_2|2]]Januar
2017 bis zum 31. [[law:sgb_5:65d#abs_1_3|3]]Dezember 2025 mit insgesamt fünf Millionen Euro je
Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die
Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. [[law:sgb_5:65d#abs_1_4|4]]Förderungsfähig
sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Leistungserbringer, die ein freiwilliges Therapieangebot vorhalten und
die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als förderungsfähig
anerkannt werden. [[law:sgb_5:65d#abs_1_5|5]]Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a
und 5 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist. [[law:sgb_5:65d#abs_1_6|6]]Die Anonymität
darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patienten dazu ihre
Einwilligung erteilen.
(2)[[law:sgb_5:65d#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen.
[[law:sgb_5:65d#abs_2_2|2]]Ziel dieser wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung ist die
Erreichung möglichst hochwertiger Evidenz zur Wirksamkeit der
Therapieangebote nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der pädophilen Sexualstörungen.
(3)[[law:sgb_5:65d#abs_3_1|1]] Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über
die Ergebnisse der Auswertung nach Absatz 2 ist zu veröffentlichen.
[[law:sgb_5:65d#abs_3_2|2]]Die Sachverständigen dürfen nicht für Krankenkassen, Kassenärztliche
Vereinigungen oder deren Verbände tätig oder als Leistungserbringer
oder deren Angestellte am Modellvorhaben beteiligt sein.
(4)[[law:sgb_5:65d#abs_4_1|1]] Die Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 erfolgt durch eine
Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten.
[[law:sgb_5:65d#abs_4_2|2]]Das Nähere zur Umlage und zur Vergabe der Fördermittel bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:65d#abs_4_3|3]]An Modellvorhaben nach Absatz 1
und ihrer Finanzierung können sich über die Fördersumme nach Absatz 1
Satz 1 hinaus weitere Einrichtungen beteiligen, insbesondere private
Krankenversicherungen und der Verband der Privaten Krankenversicherung
sowie öffentliche Stellen. [[law:sgb_5:65d#abs_4_4|4]]Das Verfahren nach § 64 Absatz 3 ist nicht
anzuwenden.