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=== § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen ===
(1)[[law:sgb_5:65e#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_2|2]]Juli
2020 mit Wirkung vom 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_3|3]]Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen
mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro und ab
dem 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_4|4]]Juli 2021 mit Wirkung vom 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_5|5]]Januar 2021 mit einem Gesamtbetrag
von jährlich bis zu 42 Millionen Euro. [[law:sgb_5:65e#abs_1_6|6]]Die privaten
Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_7|7]]Juli 2020
mit Wirkung vom 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_8|8]]Januar 2020 mit einem Anteil von 7 Prozent an der
Förderung nach Satz 1. [[law:sgb_5:65e#abs_1_9|9]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die
privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur
gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über
Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der
privaten Krankenversicherungsunternehmen. [[law:sgb_5:65e#abs_1_10|10]]Ab dem Jahr 2023 erhöht sich
der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen
Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(2)[[law:sgb_5:65e#abs_2_1|1]] Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an
Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung
und Unterstützung anbieten. [[law:sgb_5:65e#abs_2_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der
Förderung. [[law:sgb_5:65e#abs_2_3|3]]Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung ins Benehmen. [[law:sgb_5:65e#abs_2_4|4]]In den Grundsätzen sind insbesondere
zu regeln:
1. [[law:sgb_5:65e#abs_2_5|5]]Definition der förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen sowie
Kriterien zur Abgrenzung zu nicht förderfähigen Einrichtungen,
2. [[law:sgb_5:65e#abs_2_6|6]]Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches
Leistungsangebot der ambulanten Krebsberatungsstellen,
3. sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,
4. [[law:sgb_5:65e#abs_2_7|7]]Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation,
Qualitätsmanagement sowie Fortbildung,
5. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der
Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln,
6. bis zum 1. [[law:sgb_5:65e#abs_2_8|8]]September 2021 und unter Beteiligung der in den Ländern
zuständigen Behörden das Nähere zur Berücksichtigung von
Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen und
7. das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der
geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen.
[[law:sgb_5:65e#abs_2_9|9]]Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten
Krebsberatungsstellen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind
zu beteiligen. [[law:sgb_5:65e#abs_2_10|10]]Für bereits am 1. [[law:sgb_5:65e#abs_2_11|11]]Januar 2020 bestehende
Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung der
Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen vorzusehen.
(3)[[law:sgb_5:65e#abs_3_1|1]] Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer
von drei Jahren vergeben. [[law:sgb_5:65e#abs_3_2|2]]Die Förderung darf 80 Prozent der nach den
Grundsätzen nach Absatz 2 Satz 2 zuwendungsfähigen Ausgaben je
ambulante Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. [[law:sgb_5:65e#abs_3_3|3]]Mit Wirkung vom 1.
[[law:sgb_5:65e#abs_3_4|4]]Januar 2020 geförderte Krebsberatungsstellen können ab dem 1. [[law:sgb_5:65e#abs_3_5|5]]Juli
2021 mit Wirkung vom 1. [[law:sgb_5:65e#abs_3_6|6]]Januar 2021 eine Erhöhung ihres Förderbetrages
nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
(4)[[law:sgb_5:65e#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung
der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine
Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der
Versicherten aller Krankenkassen. [[law:sgb_5:65e#abs_4_2|2]]Das Nähere zum Umlageverfahren
bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5)[[law:sgb_5:65e#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen
mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:65e#abs_5_2|2]]Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der
Umsetzung der Förderung.