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=== § 67 Elektronische Kommunikation ===
(1)[[law:sgb_5:67#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung soll die Kommunikation sowie der Daten- und
Informationsfluss unter den Leistungserbringern, zwischen den
Krankenkassen und Leistungserbringern sowie im Verhältnis von
Krankenkassen und Leistungserbringern zu den Versicherten durch
vernetzte digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut werden,
insbesondere zur
1. elektronischen und maschinell verwertbaren Übermittlung von Befunden,
Diagnosen, Therapieempfehlungen, Behandlungsberichten und Unterlagen
in Genehmigungsverfahren,
2. [[law:sgb_5:67#abs_1_2|2]]Förderung der aktiven und informierten Mitwirkung der Versicherten am
Behandlungs- und Rehabilitationsprozess sowie
3. [[law:sgb_5:67#abs_1_3|3]]Unterstützung der Versicherten bei einer gesundheitsbewussten
Lebensführung.
(2)[[law:sgb_5:67#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen und Leistungserbringer sowie ihre Verbände
sollen den Übergang zur elektronischen Kommunikation nach Absatz 1
finanziell unterstützen.
(3)[[law:sgb_5:67#abs_3_1|1]] Krankenkassen und ihre Verbände dürfen im Rahmen von
Pilotprojekten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, längstens bis zu
dem in Satz 4 genannten Zeitpunkt, Verfahren zur elektronischen
Übermittlung von Verordnungen und zur Abrechnung von Leistungen nach §
33a erproben, bei denen eine Übermittlung von Verordnungen in Textform
erfolgt. [[law:sgb_5:67#abs_3_2|2]]Die Pilotvorhaben müssen den Anforderungen der Richtlinie
nach § 217f Absatz 4b entsprechen. [[law:sgb_5:67#abs_3_3|3]]Im Rahmen der Verfahren nach Satz 1
darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die
Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden. [[law:sgb_5:67#abs_3_4|4]]Für die elektronische
Übermittlung von Verordnungen von Leistungen nach § 33a sind
ausschließlich geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur zu
verwenden, sobald diese zur Verfügung stehen. [[law:sgb_5:67#abs_3_5|5]]Im Rahmen der
Pilotvorhaben ist zu gewährleisten, dass den Versicherten eine Nutzung
einer digitalen Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei
Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der
Krankenkasse ermöglicht wird.