[[{}law:sgb_5:67|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:68b|→]] === § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen === (1)[[law:sgb_5:68a#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. [[law:sgb_5:68a#abs_1_2|2]]Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung beitragen. (2)[[law:sgb_5:68a#abs_2_1|1]] Digitale Innovationen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. digitale Medizinprodukte, 2. telemedizinische Verfahren oder 3. [[law:sgb_5:68a#abs_2_2|2]]IT-gestützte Verfahren in der Versorgung. (3)[[law:sgb_5:68a#abs_3_1|1]] Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. [[law:sgb_5:68a#abs_3_2|2]]Dritte sind insbesondere 1. [[law:sgb_5:68a#abs_3_3|3]]Hersteller von Medizinprodukten, 2. [[law:sgb_5:68a#abs_3_4|4]]Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie, 3. [[law:sgb_5:68a#abs_3_5|5]]Forschungseinrichtungen sowie 4. [[law:sgb_5:68a#abs_3_6|6]]Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern. (4)[[law:sgb_5:68a#abs_4_1|1]] Die Förderung erfolgt entweder durch eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten nach Absatz 3 oder durch einen Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach § 263a, soweit sie mit einer fachlich-inhaltlichen Kooperation zwischen Krankenkasse und Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden wird. (5)[[law:sgb_5:68a#abs_5_1|1]] Um den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren, können Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. [[law:sgb_5:68a#abs_5_2|2]]Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. [[law:sgb_5:68a#abs_5_3|3]]Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. [[law:sgb_5:68a#abs_5_4|4]]Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen.