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=== § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen ===
(1)[[law:sgb_5:68a#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der
Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen
fördern. [[law:sgb_5:68a#abs_1_2|2]]Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet
sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität
und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie
zur verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung beitragen.
(2)[[law:sgb_5:68a#abs_2_1|1]] Digitale Innovationen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. digitale Medizinprodukte,
2. telemedizinische Verfahren oder
3. [[law:sgb_5:68a#abs_2_2|2]]IT-gestützte Verfahren in der Versorgung.
(3)[[law:sgb_5:68a#abs_3_1|1]] Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit
Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. [[law:sgb_5:68a#abs_3_2|2]]Dritte sind
insbesondere
1. [[law:sgb_5:68a#abs_3_3|3]]Hersteller von Medizinprodukten,
2. [[law:sgb_5:68a#abs_3_4|4]]Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie,
3. [[law:sgb_5:68a#abs_3_5|5]]Forschungseinrichtungen sowie
4. [[law:sgb_5:68a#abs_3_6|6]]Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern.
(4)[[law:sgb_5:68a#abs_4_1|1]] Die Förderung erfolgt entweder durch eine fachlich-inhaltliche
Kooperation mit Dritten nach Absatz 3 oder durch einen Erwerb von
Anteilen an Investmentvermögen nach § 263a, soweit sie mit einer
fachlich-inhaltlichen Kooperation zwischen Krankenkasse und
Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden wird.
(5)[[law:sgb_5:68a#abs_5_1|1]] Um den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss
digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive
Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren, können
Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284
Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen
Umfang auswerten. [[law:sgb_5:68a#abs_5_2|2]]Vor der Auswertung sind die Daten zu
pseudonymisieren. [[law:sgb_5:68a#abs_5_3|3]]Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu
anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit
anonymisierten Daten entsprochen werden kann. [[law:sgb_5:68a#abs_5_4|4]]Eine Übermittlung dieser
Daten an Dritte nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen.