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=== § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen ===
(1)[[law:sgb_5:68b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. [[law:sgb_5:68b#abs_1_2|2]]Diese
sollen insbesondere ermöglichen,
1. die Versorgung der Versicherten anhand des Bedarfs, der aufgrund der
Datenauswertung ermittelt worden ist, weiterzuentwickeln und
2. [[law:sgb_5:68b#abs_1_3|3]]Verträge mit Leistungserbringern unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse nach Nummer 1 abzuschließen.
[[law:sgb_5:68b#abs_1_4|4]]Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine
Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen
nach Satz 1 ist unzulässig. [[law:sgb_5:68b#abs_1_5|5]]Für die Vorbereitung von
Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und für die Gewinnung von
Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können Krankenkassen
die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1
rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang
auswerten. [[law:sgb_5:68b#abs_1_6|6]]Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. [[law:sgb_5:68b#abs_1_7|7]]Die
Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn
den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten
entsprochen werden kann. [[law:sgb_5:68b#abs_1_8|8]]Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist
ausgeschlossen.
(2)[[law:sgb_5:68b#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu
individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen
individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und
individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige
individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. [[law:sgb_5:68b#abs_2_2|2]]Ein Eingreifen
in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der
Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist
unzulässig.
(3)[[law:sgb_5:68b#abs_3_1|1]] Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. [[law:sgb_5:68b#abs_3_2|2]]Die
Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung
von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit
schriftlich oder elektronisch widersprechen. [[law:sgb_5:68b#abs_3_3|3]]Die Krankenkassen
informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke
der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2
über die Möglichkeit des Widerspruchs.
(4)[[law:sgb_5:68b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. [[law:sgb_5:68b#abs_4_2|2]]April eines
Kalenderjahres, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder
Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die
geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben. [[law:sgb_5:68b#abs_4_3|3]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von
seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen.