[[{}law:sgb_5:68a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:68c|→]] === § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen === (1)[[law:sgb_5:68b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern. [[law:sgb_5:68b#abs_1_2|2]]Diese sollen insbesondere ermöglichen, 1. die Versorgung der Versicherten anhand des Bedarfs, der aufgrund der Datenauswertung ermittelt worden ist, weiterzuentwickeln und 2. [[law:sgb_5:68b#abs_1_3|3]]Verträge mit Leistungserbringern unter Berücksichtigung der Erkenntnisse nach Nummer 1 abzuschließen. [[law:sgb_5:68b#abs_1_4|4]]Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. [[law:sgb_5:68b#abs_1_5|5]]Für die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen nach Satz 1 und für die Gewinnung von Versicherten für diese Versorgungsinnovationen können Krankenkassen die versichertenbezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im erforderlichen Umfang auswerten. [[law:sgb_5:68b#abs_1_6|6]]Vor der Auswertung sind die Daten zu pseudonymisieren. [[law:sgb_5:68b#abs_1_7|7]]Die Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann. [[law:sgb_5:68b#abs_1_8|8]]Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen. (2)[[law:sgb_5:68b#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen können ihren Versicherten Informationen zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen und zu sonstigen individuell geeigneten Versorgungsleistungen zur Verfügung stellen und individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen anbieten. [[law:sgb_5:68b#abs_2_2|2]]Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig. (3)[[law:sgb_5:68b#abs_3_1|1]] Die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ist freiwillig. [[law:sgb_5:68b#abs_3_2|2]]Die Versicherten können der gezielten Information oder der Unterbreitung von Angeboten nach Absatz 2 durch die Krankenkassen jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen. [[law:sgb_5:68b#abs_3_3|3]]Die Krankenkassen informieren die Versicherten bei der ersten Kontaktaufnahme zum Zwecke der Information oder des Unterbreitens von Angeboten nach Absatz 2 über die Möglichkeit des Widerspruchs. (4)[[law:sgb_5:68b#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, jeweils zum 1. [[law:sgb_5:68b#abs_4_2|2]]April eines Kalenderjahres, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Versorgungsinnovationen fördern und welche Auswirkungen die geförderten Versorgungsinnovationen auf die Versorgung haben. [[law:sgb_5:68b#abs_4_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen.