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=== § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ===
(1)[[law:sgb_5:68c#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung können
die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen die Entwicklung digitaler Innovationen im Sinne
des § 68a Absatz 1 und 2 fördern. [[law:sgb_5:68c#abs_1_2|2]]Die Förderung muss möglichst
bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur
Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur
Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten
Patientenorientierung in der vertragsärztlichen und
vertragszahnärztlichen Versorgung beitragen. [[law:sgb_5:68c#abs_1_3|3]]Im Rahmen der Förderung
können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit
Dritten im Sinne des § 68a Absatz 3 Satz 2 entwickeln oder von diesen
entwickeln lassen.
(2)[[law:sgb_5:68c#abs_2_1|1]] Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der
vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den
möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche
und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die
Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die
vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die
Kassenärztlichen Vereinigungen die versichertenbezogenen Daten, die
sie nach § 285 Absatz 1 rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im
erforderlichen Umfang auswerten. [[law:sgb_5:68c#abs_2_2|2]]Vor der Auswertung sind die Daten zu
pseudonymisieren. [[law:sgb_5:68c#abs_2_3|3]]Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die
pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken der
Datenauswertung auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann.
[[law:sgb_5:68c#abs_2_4|4]]Eine Übermittlung der Daten an Dritte im Sinne des Absatzes 1 ist
ausgeschlossen.
(3)[[law:sgb_5:68c#abs_3_1|1]] Um den Bedarf für eine Förderung digitaler Innovationen in der
vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung und den
möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche
und die vertragszahnärztliche Versorgung zu ermitteln sowie die
Auswirkungen digitaler Innovationen auf die vertragsärztliche und die
vertragszahnärztliche Versorgung zu evaluieren, dürfen die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen versichertenbezogene Daten im
erforderlichen Umfang auswerten. [[law:sgb_5:68c#abs_3_2|2]]Für die Bedarfsermittlung durch die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen übermitteln die Kassenärztlichen
Vereinigungen an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die für
diesen Zweck erforderlichen anonymisierten Daten. [[law:sgb_5:68c#abs_3_3|3]]Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.