[[{}law:sgb_5:68c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:70|→]]
=== § 69 Anwendungsbereich ===
(1)[[law:sgb_5:69#abs_1_1|1]] Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die
Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten,
Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen
Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse
des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§
90 bis 94. [[law:sgb_5:69#abs_1_2|2]]Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände
zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in
diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. [[law:sgb_5:69#abs_1_3|3]]Für die
Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie
mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der
Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. [[law:sgb_5:69#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 bis 3
gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter
betroffen sind.
(2)[[law:sgb_5:69#abs_2_1|1]] Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81
Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer
1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten
Rechtsbeziehungen entsprechend. [[law:sgb_5:69#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Verträge und
sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit
Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die
Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. [[law:sgb_5:69#abs_2_3|3]]Satz 1
gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder
sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu
denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse,
Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.
(3)[[law:sgb_5:69#abs_3_1|1]] Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften
des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.
(4)[[law:sgb_5:69#abs_4_1|1]] Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§
63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im
Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. [[law:sgb_5:69#abs_4_2|2]]Februar 2014, die im Rahmen einer
heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche
Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1
bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die
Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. [[law:sgb_5:69#abs_4_3|3]]Ein
Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung
nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur
in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen.
[[law:sgb_5:69#abs_4_4|4]]Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung,
mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. [[law:sgb_5:69#abs_4_5|5]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 17. [[law:sgb_5:69#abs_4_6|6]]April 2019 über die Anwendung dieses
Absatzes durch seine Mitglieder.