[[{}law:sgb_5:6|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:8|→]] === § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung === (1)[[law:sgb_5:7#abs_1_1|1]] Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, 2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, 3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. [[law:sgb_5:7#abs_1_2|2]]§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet. (2)[[law:sgb_5:7#abs_2_1|1]] Personen, die am 30. [[law:sgb_5:7#abs_2_2|2]]September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. [[law:sgb_5:7#abs_2_3|3]]Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. [[law:sgb_5:7#abs_2_4|4]]Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. [[law:sgb_5:7#abs_2_5|5]]Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. [[law:sgb_5:7#abs_2_6|6]]Oktober 2022 tritt. (3)[[law:sgb_5:7#abs_3_1|1]] (weggefallen)