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=== § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung ===
(1)[[law:sgb_5:7#abs_1_1|1]] Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten
Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies
gilt nicht für eine Beschäftigung
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
[[law:sgb_5:7#abs_1_2|2]]§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur
erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
(2)[[law:sgb_5:7#abs_2_1|1]] Personen, die am 30. [[law:sgb_5:7#abs_2_2|2]]September 2022 in einer mehr als
geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des
Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches in der ab dem 1. [[law:sgb_5:7#abs_2_3|3]]Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt,
bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. [[law:sgb_5:7#abs_2_4|4]]Dezember 2023
versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine
Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450
Euro monatlich übersteigt. [[law:sgb_5:7#abs_2_5|5]]Sie werden auf ihren Antrag von der
Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des
Beginns der Versicherungspflicht der 1. [[law:sgb_5:7#abs_2_6|6]]Oktober 2022 tritt.
(3)[[law:sgb_5:7#abs_3_1|1]] (weggefallen)