[[{}law:sgb_5:69|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:71|→]] === § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit === (1)[[law:sgb_5:70#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. [[law:sgb_5:70#abs_1_2|2]]Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. (2)[[law:sgb_5:70#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.