[[{}law:sgb_5:69|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:71|→]]
=== § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit ===
(1)[[law:sgb_5:70#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende
Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. [[law:sgb_5:70#abs_1_2|2]]Die Versorgung der
Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen
Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
(2)[[law:sgb_5:70#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete
Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten
hinzuwirken.