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=== § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel ===
(1)[[law:sgb_5:71#abs_1_1|1]] Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der
Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach
diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen
werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch
nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu
gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).
[[law:sgb_5:71#abs_1_2|2]]Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen
Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen,
die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§
137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266
Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität.
(2)[[law:sgb_5:71#abs_2_1|1]] Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen,
darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei
Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach
Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten.
[[law:sgb_5:71#abs_2_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit
verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits
erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen
werden.
(3)[[law:sgb_5:71#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. [[law:sgb_5:71#abs_3_2|2]]September
eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils
folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende
durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten
Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des
laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen
Vorjahre fest. [[law:sgb_5:71#abs_3_3|3]]Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der
Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des
Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller
Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. [[law:sgb_5:71#abs_3_4|4]]Die Feststellung wird durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. [[law:sgb_5:71#abs_3_5|5]]Bei der Ermittlung
der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die
Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5
Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. [[law:sgb_5:71#abs_3_6|6]]Dezember 2015 geltenden Fassung
vorrangig familienversichert gewesen wären.
[[law:sgb_5:71#abs_3_7|7]](3a) (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:71#abs_4_1|1]] Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57
Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien
zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. [[law:sgb_5:71#abs_4_2|2]]Die Aufsichtsbehörden können
die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten
nach Vorlage beanstanden. [[law:sgb_5:71#abs_4_3|3]]Klagen der Vertragspartner gegen die
Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_5:71#abs_5_1|1]] Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den
§§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese
nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.
(6)[[law:sgb_5:71#abs_6_1|1]] Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten
Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde
abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle
Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der
Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. [[law:sgb_5:71#abs_6_2|2]]Sie kann gegenüber
der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen
insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben.
[[law:sgb_5:71#abs_6_3|3]]Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei
einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen.
[[law:sgb_5:71#abs_6_4|4]]Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden
Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die
Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. [[law:sgb_5:71#abs_6_5|5]]Ein Zwangsgeld kann
bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds
nach § 271 festgesetzt werden. [[law:sgb_5:71#abs_6_6|6]]Die Aufsichtsbehörde kann eine
erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet
ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
[[law:sgb_5:71#abs_6_7|7]]Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:71#abs_6_8|8]]Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach
§ 140a Absatz 1 Satz 3. [[law:sgb_5:71#abs_6_9|9]]Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend
bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz
2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. [[law:sgb_5:71#abs_6_10|10]]Verträge zwischen
Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in
elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und
Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. [[law:sgb_5:71#abs_6_11|11]]Die
Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde
bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.