[[{}law:sgb_5:71|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:72a|→]]
== § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:72#abs_1_1|1]] Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische
Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. [[law:sgb_5:72#abs_1_2|2]]Soweit sich
die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie
entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische
Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_5:72#abs_2_1|1]] Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den
Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter
Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen
angemessen vergütet werden.
(3)[[law:sgb_5:72#abs_3_1|1]] Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den
örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
(4)[[law:sgb_5:72#abs_4_1|1]] (weggefallen)