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== § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:72a#abs_1_1|1]] Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder
einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf
ihre Zulassung nach § 95b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche
Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der
Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der
Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, daß dadurch die
vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen
insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den
Sicherstellungsauftrag.
(2)[[law:sgb_5:72a#abs_2_1|1]] An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt
die Kassenärztliche Vereinigung insoweit mit, als die
vertragsärztliche Versorgung weiterhin durch zugelassene oder
ermächtigte Ärzte sowie durch ermächtigte Einrichtungen durchgeführt
wird.
(3)[[law:sgb_5:72a#abs_3_1|1]] Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag, schließen
die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge
mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten
Einrichtungen. [[law:sgb_5:72a#abs_3_2|2]]Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs. 2
errichten. [[law:sgb_5:72a#abs_3_3|3]]Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen
Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf
ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichteten (§ 95b Abs. 1), dürfen
keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden.
(4)[[law:sgb_5:72a#abs_4_1|1]] Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unterschiedlichem Inhalt
abgeschlossen werden. [[law:sgb_5:72a#abs_4_2|2]]Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte
oder Zahnärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit der
zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewährleistungen oder
eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur
Qualitätssicherung orientieren. [[law:sgb_5:72a#abs_4_3|3]]Ärzten, die unmittelbar nach der
Feststellung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3
abschließen, können höhere Vergütungsansprüche eingeräumt werden als
Ärzten, mit denen erst später Verträge abgeschlossen werden.
(5)[[law:sgb_5:72a#abs_5_1|1]] Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz
3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten
Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der
Versicherten geschlossen werden.
(6)[[law:sgb_5:72a#abs_6_1|1]] Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Absatz 3 und 5 Verträge
zur Versorgung der Versicherten geschlossen worden sind, sind
verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der
Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung
notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der
Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und den
Krankenkassen mitzuteilen.