[[{}law:sgb_5:72a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:73b|→]]
== § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:73#abs_1_1|1]] Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die
hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. [[law:sgb_5:73#abs_1_2|2]]Die hausärztliche
Versorgung beinhaltet insbesondere
1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in
Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären
Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen
Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer
Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen
Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und
Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte
aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer
Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und
flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
[[law:sgb_5:73#abs_1_3|3]](1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
1. [[law:sgb_5:73#abs_1_4|4]]Allgemeinärzte,
2. [[law:sgb_5:73#abs_1_5|5]]Kinder- und Jugendärzte,
3. [[law:sgb_5:73#abs_1_6|6]]Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der
hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4. [[law:sgb_5:73#abs_1_7|7]]Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister
eingetragen sind und
5. [[law:sgb_5:73#abs_1_8|8]]Ärzte, die am 31. [[law:sgb_5:73#abs_1_9|9]]Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung
teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
[[law:sgb_5:73#abs_1_10|10]]Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
[[law:sgb_5:73#abs_1_11|11]]Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende
befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung
nicht gewährleistet ist. [[law:sgb_5:73#abs_1_12|12]]Hat der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und
Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100
Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von
sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen
wird. [[law:sgb_5:73#abs_1_13|13]]Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch
an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. [[law:sgb_5:73#abs_1_14|14]]Der Zulassungsausschuss
kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im
Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die
Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erteilen.
[[law:sgb_5:73#abs_1_15|15]](1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind
verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu
fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden
Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei
dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren
Behandlung zu übermitteln. [[law:sgb_5:73#abs_1_16|16]]Der Hausarzt ist mit Zustimmung des
Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten
und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu
übermitteln. [[law:sgb_5:73#abs_1_17|17]]Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit
Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei
ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu
übermitteln.
[[law:sgb_5:73#abs_1_18|18]](1c) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_5:73#abs_2_1|1]] Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach
Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a. [[law:sgb_5:73#abs_2_2|2]]Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und
Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3. [[law:sgb_5:73#abs_2_3|3]]Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. [[law:sgb_5:73#abs_2_4|4]]Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6. [[law:sgb_5:73#abs_2_5|5]]Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7. [[law:sgb_5:73#abs_2_6|6]]Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a. [[law:sgb_5:73#abs_2_7|7]]Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8. [[law:sgb_5:73#abs_2_8|8]]Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer
Intensivpflege,
9. [[law:sgb_5:73#abs_2_9|9]]Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die
Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung
ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über
eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die
Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
übermittelt werden,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §
27a Abs. 1,
11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. [[law:sgb_5:73#abs_2_10|10]]Verordnung von Soziotherapie,
13. [[law:sgb_5:73#abs_2_11|11]]Zweitmeinung nach § 27b,
14. [[law:sgb_5:73#abs_2_12|12]]Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach §
37b.
[[law:sgb_5:73#abs_2_13|13]]Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für
Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten,
soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung
von Arbeitsunfähigkeit bezieht. [[law:sgb_5:73#abs_2_14|14]]Satz 1 Nummer 5 gilt für
Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur
psychotherapeutischen Rehabilitation. [[law:sgb_5:73#abs_2_15|15]]Satz 1 Nummer 7 gilt für
Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie,
Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. [[law:sgb_5:73#abs_2_16|16]]Satz 1 Nummer 8 gilt
für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der
psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. [[law:sgb_5:73#abs_2_17|17]]Das Nähere zu den
Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
6, 8 und 12.
(3)[[law:sgb_5:73#abs_3_1|1]] In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur
Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen
Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen
Versorgung sind.
(4)[[law:sgb_5:73#abs_4_1|1]] Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine
ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder
Linderungserfolgs nicht ausreicht. [[law:sgb_5:73#abs_4_2|2]]Die Notwendigkeit der
Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. [[law:sgb_5:73#abs_4_3|3]]In der
Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen
auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene
Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. [[law:sgb_5:73#abs_4_4|4]]Das
Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_5:73#abs_5_1|1]] Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die
ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln
die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. [[law:sgb_5:73#abs_5_2|2]]Sie können auf dem
Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz
ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres
wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels
abgeben. [[law:sgb_5:73#abs_5_3|3]]Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den
Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über
die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der
Mehrkosten hinzuweisen.
(6)[[law:sgb_5:73#abs_6_1|1]] Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur
Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der
Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt
werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem
Belegarzt erbracht.
(7)[[law:sgb_5:73#abs_7_1|1]] Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von
Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein
Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder
sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. §
128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8)[[law:sgb_5:73#abs_8_1|1]] Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die
Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige
Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und
Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und
therapeutischen Nutzen zu geben. [[law:sgb_5:73#abs_8_2|2]]Die Informationen und Hinweise für
die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen
insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3,
der Rahmenvorgaben nach § 84 Absatz 6 Satz 1 und der getroffenen
Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. [[law:sgb_5:73#abs_8_3|3]]In den Informationen und
Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie
weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben
insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen;
dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen
Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben.
[[law:sgb_5:73#abs_8_4|4]]Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der
anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben; es gilt
die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im
Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene
Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. [[law:sgb_5:73#abs_8_5|5]]Im Fall einer
Bestimmung nach § 130b Absatz 1c für ein Arzneimittel ist ohne Angaben
zu den Kosten dieses Arzneimittels die Wirtschaftlichkeit der
Verordnung dieses Arzneimittels im Verhältnis zur Verordnung anderer
Arzneimittel oder anderer Therapien mit vergleichbarem medizinischem
Nutzen in dem Anwendungsgebiet darzustellen. [[law:sgb_5:73#abs_8_6|6]]Die Übersicht ist für
einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im
Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9)[[law:sgb_5:73#abs_9_1|1]] Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von
Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von
Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden
können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens
folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
1. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 bis 6,
2. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a
Absatz 8,
3. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 3,
4. die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a
und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5. die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6. ab dem 1. [[law:sgb_5:73#abs_9_2|2]]Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz
2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h
Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e
des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die
vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. [[law:sgb_5:73#abs_9_3|3]]Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen
der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. [[law:sgb_5:73#abs_9_4|4]]Es kann in der
Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach
Satz 1 regeln. [[law:sgb_5:73#abs_9_5|5]]Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die
vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich
zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. [[law:sgb_5:73#abs_9_6|6]]Es kann auch Vorgaben zu
semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität
machen. [[law:sgb_5:73#abs_9_7|7]]Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1
zu vereinbaren. [[law:sgb_5:73#abs_9_8|8]]Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1
sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen
Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. [[law:sgb_5:73#abs_9_9|9]]Sie sind
davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei
Bedarf anzupassen. [[law:sgb_5:73#abs_9_10|10]]Auf die Verordnung von digitalen
Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. [[law:sgb_5:73#abs_9_11|11]]Januar 2023
keine Anwendung.
(10)[[law:sgb_5:73#abs_10_1|1]] Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1.
[[law:sgb_5:73#abs_10_2|2]]Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die
Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in
Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe
nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach §
125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche
Versorgung zugelassen sind. [[law:sgb_5:73#abs_10_3|3]]Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82
Absatz 1 zu vereinbaren.
(11)[[law:sgb_5:73#abs_11_1|1]] Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach
§ 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer
der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom
Heilmittelerbringer festzulegen. [[law:sgb_5:73#abs_11_2|2]]In medizinisch begründeten Fällen
kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a
selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der
Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die
Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden.
[[law:sgb_5:73#abs_11_3|3]]Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen
Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens
jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes
verordnen.