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== § 73b Hausarztzentrierte Versorgung ==
(1)[[law:sgb_5:73b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere
hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten.
(2)[[law:sgb_5:73b#abs_2_1|1]] Dabei ist sicherzustellen, dass die hausarztzentrierte Versorgung
insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss sowie in den Bundesmantelverträgen
geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73
hinausgehen:
1. [[law:sgb_5:73b#abs_2_2|2]]Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur
Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter
Moderatoren,
2. [[law:sgb_5:73b#abs_2_3|3]]Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten,
evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien,
3. [[law:sgb_5:73b#abs_2_4|4]]Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an
Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme
konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung,
psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine
Schmerztherapie, Geriatrie,
4. [[law:sgb_5:73b#abs_2_5|5]]Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen
einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und
wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.
(3)[[law:sgb_5:73b#abs_3_1|1]] Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist
freiwillig. [[law:sgb_5:73b#abs_3_2|2]]Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich oder
elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem
Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Hausarzt in Anspruch zu
nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der
Leistungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung;
die direkte Inanspruchnahme eines Kinder- und Jugendarztes bleibt
unberührt. [[law:sgb_5:73b#abs_3_3|3]]Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb
von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur
Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen.
[[law:sgb_5:73b#abs_3_4|4]]Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung an die Krankenkasse. [[law:sgb_5:73b#abs_3_5|5]]Die Widerrufsfrist beginnt,
wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein
Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat,
frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. [[law:sgb_5:73b#abs_3_6|6]]Wird das
Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine
Teilnahmeerklärung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein
Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes wechseln. [[law:sgb_5:73b#abs_3_7|7]]Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme
der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt,
zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei
Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den
Teilnahmeerklärungen. [[law:sgb_5:73b#abs_3_8|8]]Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur
Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Regelungen sind auf
der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
(4)[[law:sgb_5:73b#abs_4_1|1]] Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1
haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen
Krankenkassen spätestens bis zum 30. [[law:sgb_5:73b#abs_4_2|2]]Juni 2009 Verträge mit
Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der
Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. [[law:sgb_5:73b#abs_4_3|3]]Können sich die
Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft die Einleitung
eines Schiedsverfahrens nach Absatz 4a beantragen. [[law:sgb_5:73b#abs_4_4|4]]Ist ein Vertrag
nach Satz 1 zustande gekommen oder soll ein Vertrag zur Versorgung von
Kindern und Jugendlichen geschlossen werden, können Verträge auch
abgeschlossen werden mit
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen
Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
2. [[law:sgb_5:73b#abs_4_5|5]]Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. [[law:sgb_5:73b#abs_4_6|6]]Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung
durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen
Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,
4. [[law:sgb_5:73b#abs_4_7|7]]Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit Gemeinschaften nach Nummer 2
sie hierzu ermächtigt haben.
[[law:sgb_5:73b#abs_4_8|8]]Finden die Krankenkassen in dem Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung keinen Vertragspartner, der die Voraussetzungen nach Satz
1 erfüllt, haben sie zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots
nach Absatz 1 Verträge mit einem oder mehreren der in Satz 3 genannten
Vertragspartner zu schließen. [[law:sgb_5:73b#abs_4_9|9]]In den Fällen der Sätze 3 und 4 besteht
kein Anspruch auf Vertragsabschluss; die Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien
auszuschreiben. [[law:sgb_5:73b#abs_4_10|10]]Soweit die hausärztliche Versorgung der Versicherten
durch Verträge nach diesem Absatz durchgeführt wird, ist der
Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. [[law:sgb_5:73b#abs_4_11|11]]Satz 6 gilt
nicht für die Organisation der vertragsärztlichen Versorgung zu den
sprechstundenfreien Zeiten.
[[law:sgb_5:73b#abs_4_12|12]](4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß Absatz 4 Satz 2 die Einleitung
eines Schiedsverfahrens, haben sich die Parteien auf eine unabhängige
Schiedsperson zu verständigen, die den Inhalt des Vertrages nach
Absatz 4 Satz 1 festlegt. [[law:sgb_5:73b#abs_4_13|13]]Einigen sich die Parteien nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für die Krankenkasse zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. [[law:sgb_5:73b#abs_4_14|14]]Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vertragspartner zu gleichen Teilen. [[law:sgb_5:73b#abs_4_15|15]]Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:73b#abs_4_16|16]]Klagen gegen die
Festlegung des Vertragsinhalts richten sich gegen eine der beiden
Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.
(5)[[law:sgb_5:73b#abs_5_1|1]] In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähere über den Inhalt und
die Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung, insbesondere die
Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu
regeln; in Verträgen, die nach dem 31. [[law:sgb_5:73b#abs_5_2|2]]März 2014 zustande kommen, sind
zudem Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur
Qualitätssicherung zu vereinbaren. [[law:sgb_5:73b#abs_5_3|3]]Eine Beteiligung der
Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der
Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. [[law:sgb_5:73b#abs_5_4|4]]Die Verträge können auch
Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen
beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen,
Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche
Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen
der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ablehnende
Entscheidung getroffen hat. [[law:sgb_5:73b#abs_5_5|5]]Die Einzelverträge können Abweichendes von
den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften
getroffenen Regelungen regeln. § 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der
arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf
Rechtmäßigkeit entsprechend. [[law:sgb_5:73b#abs_5_6|6]]Zugelassene strukturierte
Behandlungsprogramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die
hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Verträge nach
Absatz 4. [[law:sgb_5:73b#abs_5_7|7]]Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen
können nicht Gegenstand der Verträge sein.
[[law:sgb_5:73b#abs_5_8|8]](5a) Kündigt die Krankenkasse einen Vertrag nach Absatz 4 und kommt
bis zum Ablauf dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande, gelten
die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum
Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. [[law:sgb_5:73b#abs_5_9|9]]Dies gilt nicht bei einer
außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3.
(6)[[law:sgb_5:73b#abs_6_1|1]] Die Krankenkassen haben ihre Versicherten in geeigneter Weise
umfassend über Inhalt und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung
sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu
informieren.
(7)[[law:sgb_5:73b#abs_7_1|1]] Die Vertragspartner der Gesamtverträge haben den Behandlungsbedarf
nach § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. [[law:sgb_5:73b#abs_7_2|2]]Die Bereinigung erfolgt
rechtzeitig zu dem Kalendervierteljahr, für welches die
Gesamtvergütung bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl und der
Morbiditätsstruktur der für dieses Kalendervierteljahr
eingeschriebenen Versicherten sowie dem vertraglich vereinbarten
Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe der Vorgaben
des Bewertungsausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. [[law:sgb_5:73b#abs_7_3|3]]Dabei können die
Bereinigungsbeträge unter Beachtung der Maßgaben nach Satz 2 auch
pauschaliert ermittelt werden. [[law:sgb_5:73b#abs_7_4|4]]Kommt eine rechtzeitige Einigung über
die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nicht zustande, können auch die
Vertragspartner der Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung
das Schiedsamt nach § 89 anrufen. [[law:sgb_5:73b#abs_7_5|5]]Die für die Bereinigungsverfahren
erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die
Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern bis spätestens
drei Wochen vor dem Kalendervierteljahr, für welches die
Gesamtvergütung für die in diesem Kalendervierteljahr eingeschriebenen
Versicherten bereinigt werden soll. [[law:sgb_5:73b#abs_7_6|6]]Die Krankenkasse kann, falls eine
rechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt worden ist, den
Behandlungsbedarf unter Beachtung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig
bereinigen. [[law:sgb_5:73b#abs_7_7|7]]Sie kann auch die Anerkennung und Umsetzung des geltenden
Bereinigungsverfahrens für die Bereinigung der Gesamtvergütung für an
der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte mit
Wohnort im Bezirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen von diesen
Kassenärztlichen Vereinigungen verlangen. [[law:sgb_5:73b#abs_7_8|8]]Für die Bereinigung des
Behandlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall der Rückführung von
Bereinigungsbeträgen bei Beendigung der Teilnahme eines Versicherten
sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5 Satz 9 anzuwenden. [[law:sgb_5:73b#abs_7_9|9]]Die
Kassenärztlichen Vereinigungen haben die zur Bereinigung
erforderlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
umzusetzen.
(8)[[law:sgb_5:73b#abs_8_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 4 können vereinbaren, dass
Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung
nach § 73 hinausgehen und insoweit nicht unter die Bereinigungspflicht
nach Absatz 7 fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die
aus den Maßnahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt werden,
finanziert werden.
(9)[[law:sgb_5:73b#abs_9_1|1]] Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1 vereinbarten
Wirtschaftlichkeitskriterien muss spätestens vier Jahre nach dem
Wirksamwerden der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar sein; § 88
Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.