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== § 73d Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation ==
(1)[[law:sgb_5:73d#abs_1_1|1]] Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, die für die Wahrnehmung der Interessen von
Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und
die Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz
2 des Elften Buches vereinbaren bis zum 31. [[law:sgb_5:73d#abs_1_2|2]]Dezember 2026 in einem
Vertrag
1. einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die
Pflegefachpersonen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 eigenverantwortlich
erbringen können,
2. einen Katalog an Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
nach § 37, einschließlich der für diese Leistungen benötigten
Hilfsmittel nach § 33, die Pflegefachpersonen jeweils nach § 15a
Absatz 1 Nummer 2 eigenverantwortlich verordnen können, sowie das
Nähere zum Verfahren und zu der Ausgestaltung der Verordnungen,
3. [[law:sgb_5:73d#abs_1_3|3]]Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen
Pflegefachpersonen und Ärzten bei der Erbringung der nach den Nummern
1 und 2 vereinbarten Leistungen.
[[law:sgb_5:73d#abs_1_4|4]]In dem Vertrag sind auch Vorgaben dazu zu vereinbaren, welche in dem
nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten Leistungen nach
einer ärztlichen Diagnose und Indikationsstellung und welche dieser
Leistungen nach einer pflegerischen Diagnose erbracht werden können.
[[law:sgb_5:73d#abs_1_5|5]]Diese Vorgaben können in Bezug auf einzelne Leistungen, je nachdem in
welchem Versorgungsbereich sie erbracht werden, voneinander abweichen.
[[law:sgb_5:73d#abs_1_6|6]]Bis zum 31. [[law:sgb_5:73d#abs_1_7|7]]Juli 2026 haben die in Satz 1 genannten Vertragspartner zu
prüfen, ob Anpassungen des nach
§ 64d Absatz 1 Satz 4 geschlossenen Rahmenvertrags
erforderlich sind, damit die in Anlage 1 des Rahmenvertrags genannten
Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen auch in
der Regelversorgung erbracht werden können.
(2)[[law:sgb_5:73d#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner haben unter
Beachtung der Vorgaben von § 15a Absatz 1 in dem Vertrag nach Absatz 1
Satz 1 auch festzulegen, auf der Grundlage welcher Kompetenzen
Pflegefachpersonen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
vereinbarten Leistungen und Hilfsmittel jeweils eigenverantwortlich
erbringen oder verordnen können. [[law:sgb_5:73d#abs_2_2|2]]Pflegefachpersonen können die nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vereinbarten Leistungen und Hilfsmittel
bei an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringern und bei den Leistungserbringern erbringen oder
verordnen, mit denen Verträge nach § 132a Absatz 4 Satz 1
abgeschlossen werden. [[law:sgb_5:73d#abs_2_3|3]]Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe
auf Bundesebene im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches,
der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ist
vor Abschluss des Vertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie
haben das Recht, an den Sitzungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragspartner teilzunehmen. [[law:sgb_5:73d#abs_2_4|4]]Die Stellungnahmen sind beim
Entscheidungsprozess der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner
zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:73d#abs_2_5|5]]Wissenschaftliche Expertisen, die nach § 8 Absatz
3c Satz 1 des Elften Buches gefördert wurden, sollen bei der
Vereinbarung der Leistungen und Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 berücksichtigt werden.
(3)[[law:sgb_5:73d#abs_3_1|1]] Kommt der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zustande, wird der Inhalt des Vertrags
auf Antrag eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner oder
des Bundesministeriums für Gesundheit durch eine von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vertragspartnern innerhalb eines Monats nach
Antragstellung zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von
drei Monaten nach ihrer Bestimmung festgelegt. [[law:sgb_5:73d#abs_3_2|2]]Einigen sich die
Vertragspartner nicht fristgerecht auf eine Schiedsperson, so wird
diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. [[law:sgb_5:73d#abs_3_3|3]]Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
[[law:sgb_5:73d#abs_3_4|4]]Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine
aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:73d#abs_3_5|5]]Ein Vorverfahren findet nicht statt. [[law:sgb_5:73d#abs_3_6|6]]Klagen
gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den
Vertragspartner zu richten. [[law:sgb_5:73d#abs_3_7|7]]Der von der Schiedsperson festgelegte
Vertragsinhalt gilt bis zur gerichtlichen Feststellung der
Unbilligkeit weiter.
(4)[[law:sgb_5:73d#abs_4_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner evaluieren die
Auswirkungen der eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen der
ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen in der
vertragsärztlichen Versorgung und durch Pflegefachpersonen, die in
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, im
Hinblick auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. [[law:sgb_5:73d#abs_4_2|2]]Die
Evaluation erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit. [[law:sgb_5:73d#abs_4_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit beteiligt das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
[[law:sgb_5:73d#abs_4_4|4]]Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner legen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:73d#abs_4_5|5]]Dezember 2029 einen
Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.
(5)[[law:sgb_5:73d#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend die Entwicklung und Umsetzung der eigenverantwortlichen
Erbringung von Leistungen der ärztlichen Behandlung durch
Pflegefachpersonen in der Versorgung, auch in Krankenhäusern und in
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in
Pflegeeinrichtungen, soweit die eigenverantwortliche Erbringung dieser
Leistungen nicht bereits Gegenstand der Evaluation nach Absatz 4 oder
der Evaluation nach § 112a Absatz 4 war. [[law:sgb_5:73d#abs_5_2|2]]Die Ergebnisse der
Evaluationen nach Absatz 4 und § 112a Absatz 4 sind zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:73d#abs_5_3|3]]Nach Abschluss der Evaluation nach Satz 1 prüft das
Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
im Sinne des § 118a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches, ob und
inwieweit die Vorgaben für die Erbringung von Leistungen der
ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen in der Versorgung
umgesetzt wurden und ob die bestehenden leistungsrechtlichen
Regelungen zur eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen der
ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen angepasst werden müssen
oder erweitert werden können. [[law:sgb_5:73d#abs_5_4|4]]Bei der Prüfung sind wissenschaftliche
Expertisen, die nach § 8 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches gefördert
wurden, zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:73d#abs_5_5|5]]Das Bundesministerium für Gesundheit
berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unter
Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ein Jahr nachdem ihm beide Berichte nach Absatz 4
und § 112a Absatz 4 vorgelegt wurden, über das Ergebnis dieser
Prüfung.